Aktuelle Informationen der KV RLP zur Verordnung
Die 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes hat auch Auswirkungen auf Bestimmungen des SGB V zur Arzneimittelabrechnung und den Rahmenvertrag nach § 300 SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband.
Die Neufassung der Anlage 3 der Hilfstaxe zur Preisbildung bei parenteralen Lösungen führte zu folgenden Änderungen:
Im Rahmen der Arzneimittelabrechnung müssen Apotheken seit dem 1. Januar 2010 einige Zusatzangaben auf dem Rezeptblatt vornehmen. Dadurch darf aus technischen Gründen nur noch eine parenterale Rezeptur pro Rezept verordnet werden, sofern bei der Rezepturherstellung ein Fertigarzneimittel benötigt wird.
Vereinfachung zur Entlastung von Praxen und Patienten
Um einerseits die Arztpraxen bei der Verordnung eines Vielfachen einer Rezeptur zu entlasten, andererseits die erheblichen Patientenzuzahlungen zu reduzieren, wurde nun folgende Vereinfachung beschlossen:
Sofern Patienten über einen längeren Zeitraum nach Art und Menge identische Parenteralia-Zubereitungen benötigen, kann maximal der Wochenbedarf auf einem Rezeptblatt verordnet werden. Die gesetzliche Zuzahlung für die Versicherten beträgt dadurch maximal 10 Euro.