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2. Februar 2010

Verordnung von Hilfsmitteln: Immer auch Diagnose angeben

Aktuelle Information der KV RLP zur Verordnung

Der Apothekerverband hat mitgeteilt, dass in den vergangenen Monaten die Betriebs- und Landwirtschaftlichen Krankenkassen Retaxationen in erheblichem Umfang vorgenommen haben, da auf den Hilfsmittelverordnungen die Angabe der Diagnose fehlte.

 

Viele Vertragsärzte seien auf Anfrage der Apotheker nicht bereit gewesen, die Diagnose auf dem Rezept zu ergänzen.

 

Diagnose muss angegeben werden
Wie bereits in "KV KOMPAKT" (Nr. 3, September 2009) sowie unter www.kv-rlp.de (Meldung vom 28. August 2009) veröffentlicht, ändert sich durch den Abschluss von Lieferverträgen der gesetzlichen Krankenkassen mit bestimmten Hilfsmittellieferanten nichts an der Verordnungshoheit des Vertragsarztes. Hierbei sind die Inhalte der Hilfsmittel-Richtlinie zu beachten.

 

Gemäß § 7 (Inhalt der Verordnung) der Hilfsmittel-Richtlinie müssen alle Verordnungen von Hilfsmitteln sorgfältig, leserlich und vollständig auf dem vereinbarten Vordruckmuster erfolgen. Zu einer vollständigen Hilfsmittelverordnung gehört auch die Angabe der Diagnose.

 

Teststreifen gelten als Arzneimittel
Einen Sonderfall stellen Teststreifen dar: Sie gelten formal als Arzneimittel und werden daher ohne Angabe der Diagnose verordnet. Die Verordnungskosten für Teststreifen sind – im Gegensatz zu den Kosten für Hilfsmittel – richtgrößenrelevant und dürfen daher nicht gemeinsam mit Hilfsmitteln auf einem Rezept verordnet werden. Die Kennzeichnung von Teststreifen als Hilfsmittel (Feld "7") ist unzulässig.

 


Info-Center

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