Aktuelle Informationen der KV RLP zur Verordnung
Das BMG hat die KBV darüber informiert, dass wiederholt Hörgeräteversorgungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als Privatleistung angeboten werden, um die Bestimmungen des § 128 SGB V (Depothaltung von Hilfsmitteln) zu umgehen. Private Behandlungen darf ein Vertragsarzt gemäß Bundesmantelvertrag-Ärzte nur bei nicht von der GKV erfassten Leistungen durchführen, oder durch Verordnung veranlassen.
Mit der Behandlungsübernahme ist er auch verpflichtet, die notwendigen Verordnungen bei GKV-Leistungen zu treffen. Ansonsten verstößt er gegen seine vertragsärztlichen Pflichten. Entsprechendes gilt ebenfalls für eine Beratung, die Hilfsmittelversorgung nicht im Rahmen der GKV, sondern als Privatleistung in Anspruch zu nehmen.