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5. März 2010

Hörgeräteversorgung: Privatleistung im Rahmen der GKV unzulässig

Aktuelle Informationen der KV RLP zur Verordnung

Das BMG hat die KBV darüber informiert, dass wiederholt Hörgeräteversorgungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als Privatleistung angeboten werden, um die Bestimmungen des § 128 SGB V (Depothaltung von Hilfsmitteln) zu umgehen. Private Behandlungen darf ein Vertragsarzt gemäß Bundesmantelvertrag-Ärzte nur bei nicht von der GKV erfassten Leistungen durchführen, oder durch Verordnung veranlassen.

 
 
Mit der Behandlungsübernahme ist er auch verpflichtet, die notwendigen Verordnungen bei GKV-Leistungen zu treffen. Ansonsten verstößt er gegen seine vertragsärztlichen Pflichten. Entsprechendes gilt ebenfalls für eine Beratung, die Hilfsmittelversorgung nicht im Rahmen der GKV, sondern als Privatleistung in Anspruch zu nehmen.

 


Info-Center

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