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14. Dezember 2011

Rezeptangaben: Name und Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes zwingend

Bei Verordnungen sind entsprechende Vorschriften einzuhalten

Nach einer Mitteilung des Landesapothekerverbandes Rheinland-Pfalz (LAV) möchte die KV RLP erneut darauf hinweisen, dass bei Verordnungen die entsprechenden Vorschriften (Arzneimittelverschreibungsverordnung, Betäubungsmittelverschreibungsverordnung, Hilfsmittel-Richtlinie) einzuhalten sind. Unvollständige Rezepte werden nach Auskunft des LAV von den Apotheken zurückgegeben.



Fehlerquelle Stempel

Die Formate eines Praxisstempels unterscheiden sich abhängig von der Art der Praxis. Die Stempelinhalte decken aber nicht in jedem Fall die Vorgaben der jeweiligen Verschreibungsverordnung komplett ab: Insbesondere bei medizinischen Versorgungszentren und anderen Einrichtungen sind selten alle in der Praxis tätigen Ärzte im Stempel aufgeführt.
Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung müssen generell Name und Berufsbezeichnung des verschreibenden Arztes eindeutig identifizierbar sein. Fehlen Arztname und Berufsbezeichnung komplett im Stempel, sind diese beispielsweise von Hand mit einem separaten Namensstempel oder mittels Computer auf das Rezept aufzutragen. 
Enthält der Praxisstempel – wie häufig bei Berufsausübungsgemeinschaften oder fachübergreifenden/überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften der Fall –  mehrere Arztnamen/Berufsbezeichnungen, ist der Name des verordnenden Arztes beispielsweise durch Unterstreichen im Stempel kenntlich zu machen. 



Rezeptänderungen nur mit separater Unterschrift
Darüber hinaus erinnert die KV RLP daran, dass alle Änderungen oder Ergänzungen von Kassenrezepten einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe bedürfen.



Rechtsgrundlagen:

  • Arzneimittelverschreibungsverordnung
  • Betäubungsmittelverschreibungsverordnung 
  • Bundesmantelvertrag für Ärzte 
  • Hilfsmittel-Richtlinie

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