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16. Dezember 2011

Rabattverträge: Vorfahrt für teure Originalpräparate?

Therapiehoheit und Auswahl des geeigneten Arzneimittels beim behandelnden Arzt

Die KV RLP hatte bereits im Oktober 2009 am Beispiel Clopidogrel auf teure Originale als Rabattarzneimittel und die Auswirkungen auf die prüfrelevanten Verordnungskosten hingewiesen. Der aktuelle Patentablauf von Olanzapin veranlasst uns, erneut diese Thematik aufzugreifen.



Relevantes Beispiel Olanzapin
Olanzapin gehört zu den verordnungsrelevanten Wirkstoffen in Rheinland-Pfalz. Im ersten Halbjahr 2011 belegte das damals patentgeschützte Originalpräparat ZyprexaR den Rang 5 der umsatzstärksten Fertigarzneimittel nach GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi). Seit Oktober 2011 ist der Wirkstoff Olanzapin generisch verfügbar. Derzeit betragt die Preisdifferenz zwischen Original und dem günstigsten Generikum – Wirkstoffstarke 10 mg und Menge 70 Stück – 494,49 EUR [Lauer-Taxe: 15. November 2011]. 125 von insgesamt etwa 150 Kassen haben Rabattvertrage mit dem Hersteller des Originalpräparates abgeschlossen. Sofern bei Verordnung von Olanzapin die Substitution erlaubt ist, kann somit derzeit in sehr vielen Fällen auch das Original in der Apotheke abgegeben werden.



Da grundsätzlich die Apothekenverkaufspreise der abgegebenen Arzneimittel in die richtgrößenrelevanten Kosten einfließen, belasten teure Rabattpräparate die prüfungsrelevanten Verordnungskosten stärker als Arzneimittel mit niedrigem Apothekenverkaufspreis. Neben Olanzapin gibt es weitere Wirkstoffe mit hohen Preisdifferenzen zwischen Original und Generikum, für die dennoch Rabattverträge mit den Originalherstellern bestehen.



Eine Auflistung der Rabattverträge für Originalpräparate finden Sie beispielsweise auf der Internetseite DeutschesArztPortal in der rechten Spalte dieser Seite.



Arzneimittelauswahl durch den Arzt
Um seine richtgrößenrelevanten Verordnungskosten zu senken, ist nach Auffassung der KV RLP jeder Vertragsarzt berechtigt, eigenverantwortlich ein preisgünstiges Arzneimittel auszuwählen und dessen Substitution durch Kennzeichnung des Autidem-Feldes auszuschließen. Dies trifft auch dann zu, wenn es für das Präparat einen Rabattvertrag gibt. Letztendlich liegen die Therapiehoheit und die Auswahl des geeigneten Arzneimittels beim behandelnden Arzt.


Info-Center

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