Für die Arzneimittelabgabe benötigen Apotheken gegebenenfalls Information zur Dosierung
Aus aktuellem Anlass erinnert die KV RLP daran, dass Apotheken beim Austausch von Arzneimitteln vorrangig rabattbegünstigte Arzneimittel abgeben und auch hierbei die Substitutionsregelungen beachten müssen. Voraussetzung für die Substitution von Arzneimitteln ist unter anderem eine gleiche oder austauschbare Darreichungsform.
Obwohl die Darreichungsformen gemäß den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses (siehe Anlage VII Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)) als austauschbar gelten, kann es in der Praxis besonders dann zu Problemen kommen, wenn der Patient die verordneten Tabletten teilen soll.
Es ist daher ratsam, auf dem Verordnungsblatt entweder Angaben zur Dosierung (zum Beispiel "2 mal täglich 1/2 Tabl.") zu machen oder selbst ein preisgünstiges teilbares Präparat auszuwählen und die aut-idem-Substitution auszuschließen (Ankreuzen des aut- idem-Feldes). Dadurch wird gewährleistet, dass das Apothekenpersonal beispielsweise Amitriptylin Retardtabletten (teilbar) nicht gegen die nach Anlage VII AM-RL austauschbaren Amitriptylin Retardkapseln (nicht teilbar) substituiert.