Meldebogen zum Herunterladen
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt in § 7 Abs. 1 Nr. 24 eine Meldepflicht für den direkten Nachweis von Influenzaviren vor. Dazu gehören auch die in der ärztlichen Praxis durchgeführten Schnelltests.
Die Meldung erfolgt an das für den Wohnort des Patienten oder das für den Praxissitz bzw. das Labor zuständige Gesundheitsamt. Das entsprechende Meldeformular finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite zum Herunterladen.