Keine gesonderte Anforderung der zu ergänzenden Jahresstatistik erforderlich
Die diabetologisch qualifizierten Ärzte (Versorgungsebene B) und die diabetologischen Schwerpunktpraxen (Versorgungsebene C) sind verpflichtet, das diabetologisch geschulte Personal, das Vorhandensein der strukturellen und prozessualen Voraussetzungen sowie die Zahl der geschulten Diabetiker für jedes Kalenderjahr gegenüber der KV RLP auf der Jahresstatistik (Anlage 7.1 bzw. Anlage 7.2) anzugeben.
Die für das Jahr 2011 zu ergänzende Jahresstatistik wird im Dezember zugesandt. Eine gesonderte Anforderung ist nicht erforderlich.