Vorsicht und gesundes Misstrauen bei Verordnungswünschen von Patienten
Die KV RLP wurde in letzter Zeit wiederholt darüber in Kenntnis gesetzt, dass fremde Patienten mit angeblichem chronischem Schmerzsyndrom in die Arztpraxis kommen und – gegebenenfalls auch unter Vorlage einer leeren Arzneimittelpackung – um eine Nachverordnung des aufgebrauchten Betäubungsmittels bitten. Zur Begründung heißt es beispielsweise, ihr behandelnder Arzt sei in Urlaub oder die Arztpraxis weit entfernt und der nächste Termin erst in einigen Wochen oder Monaten.
Eigene Untersuchungsbefunde entscheiden lassen
In derartigen Fällen ist es empfehlenswert, zunächst mit der angegebenen Arztpraxis telefonischen Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich entscheidet jedoch der Arzt auf Basis der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde, ob der Patient tatsächlich ein Arzneimittel benötigt, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt, oder ob das Behandlungsziel mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Die gegebenenfalls gewünschte Ausstellung eines Privatrezeptes ist keine Alternative.
Betäubungsmittelgesetz beachten
Bei allen Verordnungen von Betäubungsmitteln ist unbedingt das Betäubungsmittelgesetz zu beachten. In einer Kommentierung (Hügel/Junge/Lander/Winkler) des Betäubungsmittelgesetzes wird die Verschreibung eines Betäubungsmittels unter anderem als nicht begründet angesehen, wenn auch eine andere, den Patienten weniger gefährdende Maßnahme in Betracht kommt. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss der Arzt sein Augenmerk auch auf das Risiko einer Selbstgefährdung des Patienten durch einen verschreibungswidrigen Gebrauch des Arzneimittels richten.
Weitere Informationen
Einen Link zum Betäubungsmittelgesetz finden Sie in der rechten Spalte.