23. November 2011
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung: Betäubungsmittelrezept muss gesetzlichen Vorschriften entsprechen
Einige Krankenkassen verweigern den Apotheken die Bezahlung von bereits abgegebenen Betäubungsmitteln und Krebsmedikamenten mit der Begründung, dass die Rezepte aufgrund von Formfehlern nicht hätten beliefert werden dürfen.
Im Betäubungsmittelverkehr gelten besondere Grundsätze hinsichtlich der Sicherheit und Kontrolle. Anders als bei der „normalen“ ärztlichen Verschreibung sind daher beim Ausstellen von Betäubungsmittelrezepten zusätzliche Angaben zwingend erforderlich.
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) beachten
Das dreiteilige Betäubungsmittelrezept muss übereinstimmend und dauerhaft folgende Angaben enthalten (§ 9 BtMVV), um von der Apotheke beliefert werden zu dürfen:
- Patientendaten: Name, Vorname und Anschrift inklusive Straße und Hausnummer
- Ausstellungsdatum: das Rezept darf nur innerhalb von sieben Tagen beliefert werden
- Arzneimittelbezeichnung: sofern diese Arzneimittelbezeichnung nicht eindeutig und somit eine Verwechslung möglich ist, sind zusätzliche Angaben erforderlich, zum Beispiel zur Darreichungsform oder zur Stärke. Im Falle einer Wirkstoffverschreibung sind diese Angaben (Menge in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form) unerlässlich.
Bei transdermalen Pflastersystemen sind neben der Pflasterart (Matrix-, Reservoirpflaster) auch die Freisetzungsrate und Wirkstoffbeladung anzugeben. Auf die Angabe der Beladungsmenge kann nur dann verzichtet werden, wenn sie aus der eindeutigen Arzneimittelbezeichnung hervorgeht.
- Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form: die Angaben N1, N2 oder N3 sind nicht ausreichend. Die Wiederholung der Stückzahl in Worten ist wegen der rechnergestützten Ausfertigung und somit geringeren Fälschungsgefahr nicht mehr erforderlich.
- Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder – falls dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung überreicht wurde – der Vermerk "gemäß schriftlicher Anweisung". Anderslautende Angaben, wie zum Beispiel "gem. Anweisung" sind nicht zulässig.
Insbesondere bei einer Dauerbehandlung ist der verschreibende Arzt verpflichtet, darauf zu achten, dass sich bei dem Patienten keine Bestände ansammeln können, die einen Missbrauch ermöglichen.
Einzel- und Tagesdosis sind eindeutig anzugeben. Unspezifische Angaben oder der Verweis auf die Packungsbeilage sind nicht zulässig.
Eindeutige Angaben sind zum Beispiel:
- 2 x täglich 1 Tablette oder 6-stündlich 1 Tablette.
- alle 3 Tage 1 Pflaster
Unzulässige Angaben:
- bei Bedarf 1 Tablette
- bei Schmerzen 1 Tabletten
- Bei der Verschreibung eines Substitutionsmittels (Behandlung der Opiatabhängigkeit) muss das Rezept zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen enthalten. Der festgelegte maximale Zeitraum für eine Take-Home-Verschreibung darf nicht überschritten werden.
- Gegebenenfalls sind weitere Kennzeichnungen erforderlich, wie zum Beispiel
- der Buchstabe "A" bei Überschreitung der festgesetzten Höchstmenge innerhalb von 30 Tagen in begründeten Einzelfällen
- der Buchstabe "S" bei allen Substitutionsmitteln, unabhängig von der Substanz
- der Buchstabe "Z" zusätzlich zu "S" bei Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch durch den Patienten, wenn die Kontinuität der Substitutionsbehandlung nicht anderweitig gewährleistet werden kann (z.B. am Wochenende)
- der Buchstabe "N" bei einem aufgrund einer Notfall-Verschreibung nachgereichten BtM-Rezept. BtM-Rezepte mit dem Zusatz "N" dürfen nicht beliefert werden, da hierdurch eine bereits erfolgte Lieferung gekennzeichnet wird.
- Arztdaten: Name des verschreibenden Arztes, seine Berufsbezeichnung (Gebietsbezeichnungen) und (Praxis-)Anschrift einschließlich Telefonnummer. Die Verwendung des Vertragsarztstempels ist zulässig, sofern die erforderlichen Angaben daraus eindeutig hervorgehen. Gegebenenfalls sind Name und Berufsbezeichnung kenntlich zu machen oder zu ergänzen.
- Unterschrift des verschreibenden Arztes: Eine Übertragung der BtM-Rezepte auf einen anderen Arzt ist nur im vorübergehenden Vertretungsfall möglich, zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit. In diesem Fall muss der vertretende Arzt seine Unterschrift mit "i.V." kennzeichnen. Des Weiteren ist auch der vertretende Arzt verpflichtet, seinen Namen und die zu seiner Person vorgeschriebenen Angaben zu ergänzen. Ein Vertragsarztstempel mit den erforderlichen Angaben des Vertreters ist ausreichend.
Sofern der Arzt das aut-idem-Feld auf dem BtM-Rezept nicht gekennzeichnet hat, können auch Betäubungsmittel in der Apotheke substituiert werden. Das tatsächlich abgegebene Arzneimittel wird in der Apotheke auf den Teilen I und II des BtM-Rezeptformulares dokumentiert.
Nachdem die Ausstellung der Betäubungsmittelrezepte überwiegend mittels Computer erfolgt, sind außer der Unterschrift des verschreibenden Arztes keine handschriftlichen Vermerke mehr vorgesehen. Sind dennoch nachträgliche Änderungen der Verschreibung notwendig, muss der verschreibende Arzt die Änderung auf allen drei Teilen des Betäubungsmittelrezeptes vornehmen und durch seine Unterschrift und Datumsangabe bestätigen.
Weitere Informationen über Betäubungsmittel, Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung liefert der Frage-Antwort-Katalog der Bundesopiumstelle. Hierzu finden Sie einen Link in der rechten Spalte dieser Seite.