04. November 2011
Behandlung der symptomatischen renalen Anämie: erythropoesestimulierende Wirkstoffe
Der am 22. September 2011 in Kraft getretene Therapiehinweis für erythropoesestimulierende Wirkstoffe (ESA) beschränkt sich auf die Behandlung der symptomatischen renalen Anämie. Hinweise zu den weiteren Indikationen wurden bereits in dem Therapiehinweis vom 20. Oktober 2010 veröffentlicht.
Zugelassene Anwendungsgebiete
In Deutschland sind alle ESA zur Behandlung der symptomatischen Anämie bei chronischer Niereninsuffizienz zugelassen. Folgende Arzneimittel sind bei renaler Anämie sowohl zur intravenösen als auch zur subkutanen Applikation zugelassen:
- Epoetin alfa
- Epoetin beta
- Epoetin theta
- Epoetin zeta
- Darbepoetin alfa
- Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
Epoetin alfa-haltige Biosimilars sind wegen unzureichender Daten nur für die intravenöse Anwendung bei Patienten mit renaler Anämie zugelassen.
Die Zulassungen der ESA umfassen – ausgenommen bei Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta und Epoetin theta – auch pädiatrische Patienten mit renaler Anämie unter Hämodialysebehandlung.
Empfehlung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise
ESA stimulieren nach intravenöser oder subkutaner Applikation (Ausnahme: Biosimilars Epoetin alfa nur intravenös) wie das körpereigene Hormon Erythropoetin Proliferation, Differenzierung und Überleben von Vorläuferzellen der Erythropoese im Knochenmark. Alle verfügbaren ESA gelten für den therapeutischen Einsatz als vergleichbar.
Therapieziele sind das Ansteigen des Hämoglobin (Hb)-Werts und eine Verringerung beziehungsweise Vermeidung von Bluttransfusionen. Bisher vorliegende Studien konnten eine wesentliche Verbesserung der Lebensqualität nicht eindeutig belegen. Ein zu hoher Hb-Zielwert (> 12 g/dl) beinhaltet schwerwiegende Risiken, zum Beispiel Erhöhung der Schlaganfallrate, thromboembolische Komplikationen.
Bei Therapieverordnung zu beachten
Bei der Verordnung von ESA zur Therapie der symptomatischen renalen Anämie sind folgende Punkte unbedingt zu beachten:
- Ausschluss anderer Anämieursachen und parallel zur ESA-Gabe eine Eisensubstitution bei laborchemischen Hinweisen auf einen Eisenmangel oder leere Eisenspeicher im Knochenmark. Auch während der ESA-Therapie sind die Eisenspeicher zu überprüfen und gegebenenfalls Eisen zu substituieren.
- Vor der ESA-Verordnung sollte unter Einbeziehung des Patienten eine Nutzen-Risiko-Abwägung stattfinden, die unter anderem Art, Stadium und Prognose der Erkrankung, den Schweregrad der Anämie und die klinische Situation beinhaltet, zum Beispiel kardiovaskuläre oder pulmonale Begleiterkrankungen. Die Patienten sind sorgfältig über die Risiken einer ESA-Therapie zu informieren (erhöhtes Mortalitätsrisiko bei zu hohen Hb-Werten, thromboembolische Komplikationen, erhöhtes Schlaganfallrisiko, Stimulation des Tumorwachstums).
- Die Europäische Arzneimittelagentur empfiehlt für alle Indikationen einheitliche Therapieziele unterhalb des physiologischen Normbereichs:
Hb-Zielwert bei Erwachsenen: 10 bis 12 g/dl (entspricht 6,2 bis 7,45 mmol/l)
Hb-Zielwert bei Kindern: 9,5 bis 11 g/dl (entspricht 5,9 bis 6,8 mmol/l)
- Behandlung der symptomatischen renalen Anämie ab Hb ≤ 10,0 g/dl in Abhängigkeit von der individuellen klinischen Symptomatik, nachdem andere Anämieursachen ausgeschlossen wurden.
- Bei Hb-Werten < 9 g/dl ist das Risiko vermehrt notwendiger Transfusionen gegenüber einem erhöhten Schlaganfallsrisiko abzuwägen. Besonders bei Patienten vor einer Transplantation ist die mögliche Alloantikörperbildung gegen Blutgruppenantigene durch Erythrozytenkonzentrate zu berücksichtigen.
- Hb-Werte >12 g/dl bringen für den Patienten keine messbaren Vorteile, aber erhöhte Risiken.
- ESA-Dosisanpassung sind erforderlich bei Hb-Schwankungen von ± 2 g/dl/Monat und / oder wenn der Hb-Wert außerhalb des oben genannten Zielbereichs gerät.
- Biosimiliars stellen in den zulassungskonformen Applikationsformen eine kostengünstige Alternative dar.
- Einsparpotential bei Epoetin alfa, Epoetin beta: Die subkutane Anwendung erlaubt eine Dosisreduktion im Vergleich zur intravenösen Anwendung.
Weiterführende Informationen
Eine Verlinkung zum Beschluss des G-BA finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite.