Das Wichtigste im Überblick
Ab dem 1. Oktober 2011 geben die gesetzlichen Krankenkassen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) an ihre Versicherten aus, und die ersten Patienten werden mit der neuen Karte in Ihre Sprechstunde kommen. Der Arbeitsablauf in der Praxis ändert sich dadurch nicht. Die eGK ersetzt nach und nach die alte Krankenversichertenkarte (KVK). Erst später kommen weitere Funktionen hinzu.
Mit dem neuen Kartenterminal bestens vorbereitet
Sie haben bereits ein modernes Kartenterminal, das die elektronische Gesundheitskarte einlesen kann. Dann sind Sie bestens für die Kartenumstellung gerüstet, denn mehr benötigen Sie für den Start der eGK nicht. Mit den neuen, von den Krankenkassen finanzierten Kartenlesegeräten können Sie sowohl die elektronische Gesundheitskarte als auch die alte Krankenversichertenkarte einlesen.
Die Daten werden wie bisher automatisch an Ihr Praxisverwaltungssystem übermittelt und stehen dort für Ihre Abrechnung oder zum Ausstellen von Verordnungen bereit. Bitte beachten Sie: Die alten Lesegeräte können die elektronische Gesundheitskarte nicht einlesen, mit Ausnahme von MKT-Geräten.
Noch kein Lesegerät für die neue Karte – was dann?
Für eine begrenzte Übergangszeit gelten die bisherigen Krankenversichertenkarten neben der neuen Gesundheitskarte. Sollten Sie also aufgrund von Lieferschwierigkeiten zum 1. Oktober noch kein neues Lesegerät besitzen, können Sie bei Patienten mit einer eGK auch die alte Krankenversichertenkarte nutzen.
Dies erspart Ihnen das manuelle Erfassen der Daten in Ihrem Praxisverwaltungssystem. Hat allerdings der Versicherten seine alte Karte nicht dabei oder bereits vernichtet, müssen Sie leider das sogenannte Ersatzverfahren durchführen.
Erläuterung zum Ersatzverfahren
Beim Ersatzverfahren erfassen Sie anhand von Angaben des Versicherten oder mithilfe von Unterlagen in der Patientendatei folgende Daten manuell: Bezeichnung der Krankenkasse, Name und Geburtsdatum des Versicherten, Versichertenstatus, Postleitzahl des Wohnortes, nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer.
Der Versicherte hat durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen, dass er gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt nicht für das Vordruckmuster 19 (Notfalldienst).
"Karten-TÜV" soll Fehlerquote minimieren
Es kann passieren, dass eine Karte nicht eingelesen werden kann. Das Problem kennen Sie bestimmt, denn es tritt auch bei der Krankenversichertenkarte hin und wieder auf. Um die Fehlerquote bei der eGK aber möglichst gering zu halten und damit Probleme in den Arztpraxen von vornherein möglichst zu vermeiden, gibt es eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme für den Basis-Rollout: Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Karten vorab einem "TÜV" zu unterziehen. Erst wenn alle eingereichten Testkarten fehlerfrei sind, dürfen sie mit der Ausgabe beginnen. Dadurch soll die Fehlerquote minimiert werden.
Probleme beim Einlesen der Karte – wo liegt der Fehler?
Bei der großen Menge an Karten, die in den nächsten Wochen ausgegeben werden, kann es trotz der Tests passieren, dass einzelne Karten defekt sind und deshalb von Ihrem Kartenterminal nicht eingelesen werden können. In diesem Fall muss sich der Patient an seine Kasse wenden, um schnellstmöglich eine neue Karte zu erhalten.
Dass das Einlesen der Versichertendaten nicht funktioniert, kann auch am Kartenterminal liegen. Häufig ist ein Installationsfehler der Grund. Das Problem tritt dann nicht nur bei einer Karte auf, auch die alten Krankenversichertenkarten können dann in aller Regel nicht eingelesen werden.
Testen Sie möglichst sofort nach der Installation, ob das Einlesen der Karten funktioniert. Lassen Sie das Terminal am besten von einem Fachmann installieren. Die Kassen erstatten hierfür die Kosten, wenn Sie bis zum 30. September 2011 ein Kartenterminal bestellt haben.
Hinweis
Auch in diesen Fällen ist es in der Übergangszeit gestattet, statt der neuen Gesundheitskarte die alte Krankenversichertenkarte einzulesen, sofern der Patient diese bei sich hat.
Bereits eingelesene Daten können verwendet werden
Es kann vorkommen, dass ein Patient seine eGK im betreffenden Quartal bereits einmal vorgelegt hat, die Karte aber bei einer späteren Behandlung nicht eingelesen werden kann. Dann können Sie die für die Abrechnung und die Vordrucke notwendigen Daten aus der mit der elektronischen Gesundheitskarte erstellten Patientenstammdatei Ihres Praxisverwaltungssystems verwenden.
Karte vergessen: gleiche Regeln wie bei KVK
Die Regelungen für die Fälle, in denen die Karte nicht vorliegt oder ungültig ist, sind unabhängig von der eGK. Grundsätzlich ist jeder Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung seine Chipkarte vorzulegen. Fehlt die Karte oder ist sie ungültig, muss er den Versichertennachweis innerhalb von zehn Tagen erbringen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Arzt für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Reicht der Patient bis zum Ende des jeweiligen Quartals die Karte nach, erhält er die Vergütung zurück.