Krankenkassen beanstanden immer öfter formale Fehler bei der Verschreibung von Thalidomid
Nachdem einige Krankenkassen fehlerhaft ausgefüllte T-Rezepte beanstandet und derartige Apothekenabrechnungen retaxiert haben, weist die KV RLP nochmals auf einige Besonderheiten der T-Rezepte hin.
Bei der Ausstellung eines T-Rezeptes sind folgende Angaben des verschreibenden Arztes gesetzlich vorgeschrieben:
Beachten: T-Rezepte sind personengebunden
T-Rezepte sind ebenso wie Betäubungsmittelrezepte personengebunden. Sie werden von dem Arzt persönlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angefordert und personenbezogen ausgegeben (§ 3a Abs. 5 AMVV). Insbesondere ist in Gemeinschaftspraxen und Krankenhäusern darauf zu achten, dass die T-Rezepte – ebenso wie die BtM-Rezepte – nicht unter den verschiedenen Ärzten ausgetauscht werden. Ärzte, die nicht im T-Register registriert sind, dürfen grundsätzlich – das heißt auch im Vertretungsfall – keine T-Rezepte unterschreiben.