G-BA-Beschluss tritt zum 1. Oktober 2011 in Kraft
Ab 1. Oktober 2011 sind für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, die nicht mit Insulin behandelt werden, Harn- und Blutzucker-Teststreifen nur noch bei instabiler Stoffwechsellage auf Kassenrezept verordnungsfähig. Diese Verordnungseinschränkung gilt auch für Patienten, die am DMP-Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmen.
Instabile Stoffwechsellage
Zur instabilen Stoffwechsellage können interkurrente Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko gehören (je Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen).
Von der Neuregelung sind nicht betroffen:
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Ergänzung der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie vom 17. März 2011 ist mit Einverständnis des Bundesministeriums für GEsundheit am 16. Juni 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt somit zum vierten Quartal 2011 in Kraft.
Selbstverständlich sind Stechhilfen (Hilfsmittelrezept) nur dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn auch die Blutzuckerselbstmessung eine Kassenleistung ist.
Verpflichtende Blutzuckerselbstmessungen für Berufskraftfahrer
Das Fahrerlaubnisrecht verpflichtet Berufskraftfahrer, zum Beispiel Bus-, oder LKW-Fahrer, mit Diabetes mellitus zur regelmäßigen Blutzuckerselbstmessung, sofern die medikamentöse Behandlung mit einem hohen Hypoglykämierisiko behaftet ist.
Bei der Auswertung des Stellungnahmeverfahrens kam die Geschäftsstelle des G-BA zu dem Ergebnis, dass Blutzuckerselbstmessungen, die aufgrund der Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts durchgeführt werden, nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.