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18. November 2011

Vertreterversammlung: Änderung der Leitlinie der KV RLP zur Anerkennung, Durchführung und Gestaltung von Qualitätszirkeln

Beschluss der Vertreterversammlung der KV RLP mit Wirkung zum 1. Januar 2012

Die Vertreterversammlung der KV RLP hat in ihrer Sitzung am 16. November 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 folgende Änderungen der Leitlinie der KV RLP zur Anerkennung, Durchführung und Gestaltung von Qualitätszirkeln beschlossen:

Es wird Punkt 4.5 ergänzt
"4.5 Zweiter Moderator 
Auf Antrag kann eine weitere Person als zusätzlicher Moderator für den Qualitätszirkel anerkannt werden. Die Anerkennung durch die KV RLP erfolgt nach Punkt 8. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der KV RLP."

Punkt 5.4 Finanzielle Unterstützung wird neu gefasst
"5.4 Finanzielle Unterstützung
Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form von:

  • Aufwandsentschädigung
    Der Moderator eines anerkannten Qualitätszirkels erhält pro Qualitätszirkelsitzung eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe in der jeweils geltenden Entschädigungsordnung der KV RLP festgelegt ist.

    Je Moderator werden unabhängig von der Anzahl der Qualitätszirkel insgesamt grundsätzlich bis zu zehn Sitzungen im Kalenderjahr finanziell gefördert; auf Antrag kann der Vorstand Ausnahmen hiervon beschließen.

    Voraussetzung ist, dass der Qualitätszirkel, für dessen Sitzungen die Aufwandsentschädigung gezahlt werden soll, im Kalenderjahr mindestens vier förderfähige Qualitätszirkelsitzungen abgehalten hat. Bei Nachweis der ersten vier förderfähigen Qualitätszirkelsitzungen im laufenden Kalenderjahr wird die Aufwandsentschädigung für alle vier Sitzungen des Qualitätszirkels auf einmal gewährt und dem der KV RLP schriftlich mitgeteilten Konto gutgeschrieben. Die Aufwandsentschädigung für die weiteren Sitzungen erfolgt quartalsweise nach Eingang der vollständigen Dokumentation der Qualitätszirkelsitzungen nach Punkt 6. Sind für einen Qualitätszirkel zwei Moderatoren anerkannt, wird die Aufwandsentschädigung an den Moderator ausgezahlt, der die förderfähige Qualitätszirkelsitzung als Moderator geleitet hat.

    Grundsätzlich müssen je Kalenderjahr vier Qualitätszirkelsitzungen gehalten und jeweils durch eine vollständige bei der KV RLP fristgerecht eingereichte Dokumentation nachgewiesen werden.

    Wird der Qualitätszirkel im laufenden Kalenderjahr gebildet und von der KV RLP anerkannt, gilt für das Gründungsjahr Folgendes:
    Bei Anerkennung durch die KV RLP bis zum 31.03. müssen vier förderfähige Qualitätszirkelsitzungen gegenüber der KV RLP nachgewiesen werden; bei einer Anerkennung nach dem 31.03. reicht der Nachweis von zwei förderfähigen Qualitätszirkelsitzungen aus.

    Die Aufwandsentschädigung wird nur ausgezahlt, wenn jeweils die vollständige Dokumentation der Qualitätszirkelsitzung (Protokoll, Anwesenheitsliste und Infoblatt sowie ggf. Evaluation) spätestens vier Wochen nach erfolgter Qualitätszirkelsitzung bei der KV RLP, Abteilung Qualitätssicherung, eingereicht wird.

    Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt in der Regel nicht, wenn die Mindestteilnehmerzahl von fünf Personen (einschließlich Moderator) pro Qualitätszirkelsitzung unterschritten, die Höchstteilnehmerzahl von 20 Personen (einschließlich Moderator) überschritten wird. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt nur dann, wenn der Teilnehmerkreis des Qualitätszirkels zu mindestens einem Viertel aus Mitgliedern der KV RLP besteht. Auch wird in diesem Fall die Qualitätszirkelsitzung nicht zu den vier erforderlichen förderfähigen Qualitätszirkelsitzungen pro Kalenderjahr gezählt.

    Die Aufteilung der Forderung für krankheitsbedingte Vertretungsfalle nach Punkt 4.4 ist im Innenverhältnis zwischen dem Moderator und seinem Vertreter zu klären.

  • Kostenübernahme für die Teilnahme eines sachverständigen Arztes/Psychotherapeuten an der Sitzung eines fremden Qualitätszirkels
    Die Kostenübernahme erfolgt gemäß der jeweils geltenden Entschädigungsordnung der KV RLP. Die Übernahme der Reisekosten ist vorab vom Moderator bei der KV RLP, Abteilung Qualitätssicherung, schriftlich zu beantragen. Eine kontinuierliche Teilnahme eines Sachverständigen oder eine verspätete Meldung der Reisekostenübernahme ist nicht förderungsfähig.

  • Kostenübernahme des Moderatorentrainings der KV RLP
    Die von der KV RLP angebotenen Moderatorentrainings sind mit € 150,00 kostenpflichtig. Für Mitglieder der KV RLP bzw. medizinische Fachangestellte aus Praxen im Bereich der KV RLP erfolgt eine Rückerstattung eines Teilbetrages in Höhe von € 75,00, wenn der Moderator einen Qualitätszirkel etabliert hat (Einreichung von mindestens 4 Qualitätszirkelsitzungen nach der QZ-Leitlinie).

    Für die Rückerstattung ist ein formloser Antrag ausreichend. Dieser ist bei der KV RLP, Abteilung Qualitätssicherung, einzureichen. Reisekosten (Fahrtkosten, Tagegeld, Übernachtungskosten, Praxisausfall) werden nicht erstattet."

Info-Center

KV RLP  |  Isaac-Fulda-Allee 14, 55124 Mainz  |  Telefon 0 61 31 / 326-326
Fax 0 61 31 / 326-327  |  E-Mail service@kv-rlp.de