Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die gesetzlich Krankenversicherte jeweils einmal im Quartal beim Besuch des Arztes oder Psychotherapeuten, des Zahnarztes und im Rahmen einer Notfallbehandlung zahlen müssen. Die Zuzahlung fließt den Krankenkassen zu.
Generell müssen alle gesetzlich Krankenversicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Praxisgebühr bei ihrem ersten Arzt- oder Psychotherapeutenbesuch im Quartal entrichten. Bei Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen oder bei Vorlage einer quartalsaktuellen Überweisung wird sie nicht fällig. Für den, der eine Zuzahlungsbefreiung vorzeigt, entfallen die zehn Euro grundsätzlich.
Rolle von Arzt und Psychotherapeut.
Der Gesetzgeber hat die Versicherten zur Zuzahlung und die Ärzte und Psychotherapeuten zur Erhebung dieser Zuzahlung verpflichtet. Sie erhöht nicht das Arzt- und Psychotherapeutenhonorar, sondern wird mit diesem von der KV RLP verrechnet.
Persönliche Zuzahlungsgrenze
Sie sollten die Höhe Ihrer persönlichen Zuzahlungsgrenze bzw. Belastungsobergrenze kennen: Wenn nämlich Ihre jährliche Selbstbeteiligung, d. h. nicht nur die Praxisgebühr, sondern auch Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder zu Krankenhausaufenthalten, zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet, erhalten Sie den darüber liegenden Betrag erstattet. Sind Sie chronisch krank, liegt die Grenze bei einem Prozent.
Beachten Sie auch, dass Freibeträge für Kinder und mitversicherte Ehepartner das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen reduzieren. Sie sollten daher grundsätzlich alle Quittungen, die Ihnen Ihr Arzt oder Psychotherapeut, aber auch Apotheken und andere medizinische Einrichtungen ausstellen, aufbewahren.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.