Kennzeichnend für eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist, dass alle Partner das wirtschaftliche Risiko der Praxis mittragen und dass sie in der Ausübung ihres Versorgungsauftrags frei agieren sowie über den Einsatz der Mittel entscheiden können. Sind diese Voraussetzungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, liegt ein verdecktes Angestelltenverhältnis vor.
Rechtliche Konsequenzen wie zum Beispiel Honorarrückforderungen können in einem solchen Fall die Folge sein. Folgende Punkte sind für die Partner einer BAG von besonderer Bedeutung:
1. Beteiligung an Gewinn, Verlust und Gesellschaftsvermögen
Die Einkünfte aus der Praxistätigkeit müssen bei allen Partnern grundsätzlich im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Risiko der Praxis stehen. Deshalb darf im Gesellschaftsvertrag auch mit keinem Partner ein ausschließliches Festgehalt vereinbart sein. Vielmehr muss es sich mindestens anteilig am wirtschaftlichen Erfolg und auch Misserfolg der Praxis orientieren. Wichtig: Diese Voraussetzung muss von Anfang der Praxistätigkeit an erfüllt sein. Eine Probezeit ist nicht erlaubt.
Gut zu wissen
Die Beteiligung aller Partner an Gewinn und Verlust erfordert im Einzelfall nicht notwendigerweise auch deren Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Eine so genannte Null-Beteiligung ist, wenn auch in sehr engen Grenzen, durchaus zulässig.
Beispiel Praxisausstattung
Die Praxisausstattung kann zunächst vollständig dem Seniorpartner und erst in ferner Zukunft bei Übernahme der Praxis dem Juniorpartner gehören. Oder: Die Partner mieten die Praxisausstattung gemeinsam nur an, so dass faktisch überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.
2. Verwertung des erarbeiteten Praxiswerts
Ein wesentliches Kriterium zur Feststellung ausreichender Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller BAG-Partner ist auch deren Beteiligung am immateriellen bzw. am erarbeiteten Praxiswert – dem so genannten Goodwill. Die Vertragsgestaltung kann für jeden Partner unterschiedlich ausfallen. So kann zum Beispiel der Anspruch dahin gehend reduziert sein, dass beim Ausscheiden eines Partners aus der Praxis nur eine Abfindung gezahlt wird.
3. Durchführung des Versorgungsauftrags und Einsatz der Mittel
Als weitere Voraussetzung gilt die Freiheit jedes Partners, den Versorgungsauftrag nach eigenem Ermessen durchzuführen. Dazu gehört auch, dass jeder für sich über den Einsatz der Mittel sowie die Einteilung des Personals entscheiden bzw. an der Entscheidung mitwirken kann. Selbst wenn ihm Praxis und Inventar nicht gehören, muss er in gewissem Umfang darüber verfügen können.