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Zulassungsinhalte

Jeder zugelassene Vertragsarzt und Vertragspsychotherapeut ist berechtigt, gesetzlich Krankenversicherte zu versorgen. Mit der Zulassung in Rheinland-Pfalz geht die Mitgliedschaft in der KV RLP einher. Jedes Mitglied ist damit an die Bestimmungen der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung gebunden. Diese sind in der Zulassungsverordnung festgelegt.

Geltende Bestimmungen 

  • Der Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut muss einer Vollzeittätigkeit nachgehen. Danach muss er seinen Patienten mindestens 20 Stunden Sprechzeit in der Woche anbieten. Bei Bedarf kann er den Versorgungsauftrag auf die Hälfte reduzieren.
  • Die Sprechstunden müssen zu festen Zeiten am Sitz gehalten und auf dem Praxisschild vermerkt werden.
  • Das Sprechstunden-Angebot selbst sollte einer ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Einwohner entsprechen.
  • Weil eine Zulassung immer nur für den Ort der Niederlassung gilt, bedeutet jede räumliche Veränderung der Praxis eine Verlegung des Sitzes und muss deshalb erst durch den zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Ruhen der Zulassung
Wenn der Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut seiner Tätigkeit vorübergehend nicht nachgehen kann, aber abzusehen ist, dass er sie bald wieder aufnimmt, spricht man vom Ruhen der Zulassung. Während der ruhenden Zulassung muss die Versorgung weiterhin sichergestellt sein. Das Ruhen einer Zulassung beschließt der Zulassungsausschuss.

 

Ende der Zulassung
Wenn der Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut seine Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung nicht aufnimmt, läuft er Gefahr, seine Zulassung zu verlieren. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Sitz mit einer Zulassungsbeschränkung belegt ist. Auch ein Wegzug vom Sitz beendet die Zulassung. Wer seine Tätigkeit überhaupt nicht aufnimmt, nicht mehr ausübt oder seine Pflichten grob verletzt, kann seine Zulassung ebenfalls verlieren.

 

Wenn der Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut verstirbt, endet seine Zulassung am Todestag. Die KV RLP kann für einen Fachkollegen eine Genehmigung für das laufende und das Folgequartal erteilen, sodass die Praxis des Verstorbenen weitergeführt werden kann.

 

Der Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut kann selbst auf seine Zulassung verzichten. In dem Moment, in der die Verzichtserklärung den Zulassungsausschuss erreicht, ist sie rechtsgültig. Sie kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Verzicht auf die 
Zulassung wird wirksam mit dem Ende des folgenden Quartals. Die Frist kann verkürzt werden, wenn die weitere Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist nicht zumutbar ist.

 

Service
Sie haben Fragen? Zu allen Themen der Zu- und Niederlassung in Rheinland-Pfalz hält die KV RLP ein spezielles Beratungsangebot bereit.

 

Kontakt
Service-Center der KV RLP
Telefon 0 61 31 / 3 26-326
Fax 0 61 31 / 3 26-327
E-Mail

KV RLP  |  Isaac-Fulda-Allee 14, 55124 Mainz  |  Telefon 0 61 31 / 326-326
Fax 0 61 31 / 326-327  |  E-Mail service@kv-rlp.de