Vertretung

Damit die vertragsärztliche Versorgung der Patienten sichergestellt bleibt, muss während der Abwesenheit die Praxisvertretung geregelt sein. Alle Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und ermächtigten Ärzte in Rheinland-Pfalz, die länger als eine Woche nicht in ihrer Praxis anwesend sein können, müssen dies deshalb grundsätzlich zeitnah über ein Formular an die KV RLP melden. Am Ende des Quartals müssen sie alle Abwesenheitszeiten, auch die halb- oder eintägigen, zusätzlich in der Sammelerklärung zur Abrechnung angeben. 



Gründe für eine Vertretung
Vertragsärzte können sich bei Krankheit und Urlaub sowie bei Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate lang genehmigungsfrei vertreten lassen, Vertragsärztinnen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu sechs Monate lang. Ist aufgrund einer Erkrankung eine längere Vertretung erforderlich, muss bei der KV RLP rechtzeitig vorher ein formloser Antrag auf Weiterbeschäftigung des Vertreters gestellt werden. 



Kollegiale und persönliche Vertretung
Es gibt es zwei mögliche Formen der Vertretung: die kollegiale und die persönliche.



Bei einer Kollegialvertretung bleibt die Praxis geschlossen. Die Versorgung der Patienten übernimmt eine andere Praxis gleicher Fachrichtung aus der Nähe. Vertretungen durch Ärzte anderer Fachrichtungen oder durch Krankenhausambulanzen sind nicht erlaubt, auch nicht der einfache Verweis an alle umliegenden Ärzte.



Bei einer persönlichen Praxisvertretung führt ein anderer Arzt mit gleicher Facharztanerkennung die Praxis während der Zeit der Abwesenheit weiter. Alle Leistungen werden dabei unter dem Namen des Vertretenen erbracht und bei der KV RLP abgerechnet.  


 
Notwendige Voraussetzungen des Vertreters
Die Vertretung darf nur durch einen Facharzt erfolgen, der die gleiche Facharztanerkennung wie der Vertretene besitzt. Eine Vertretung durch einen Assistenten in Weiterbildung oder einen fachfremden Arzt ist nicht möglich. Der Praxisinhaber muss sicherstellen, dass der Vertreter über alle notwendigen Qualifikationen verfügt.



Psychologische Psychotherapeuten 
Bei Psychologischen Psychotherapeuten ist eine Vertretung im Rahmen von genehmigungspflichtigen Leistungen einschließlich probatorischer Sitzungen nicht erlaubt. Dies hat zur Folge, dass für Abwesenheitszeiten kein Vertreter benannt werden muss. 



Fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften
Innerhalb einer fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft gibt es formal gesehen keine Vertretung, solange die Versorgung der Patienten durch mindestens einen Arzt der Berufsausübungsgemeinschaft während der Abwesenheit gewährleistet bleibt. Unabhängig davon besteht auch die Möglichkeit, einen persönlichen Vertreter zu bestellen. 



Ermächtigte Ärzte

Ermächtigte Ärzte können sich aufgrund von Urlaub und Krankheit sowie Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung bis zu drei Monate lang genehmigungsfrei vertreten lassen. Einen längeren Zeitraum sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor. 



Service
Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zum Thema Praxisvertretung. Als Serviceleistung führt die KV RLP für Rheinland-Pfalz außerdem eine Liste mit Praxisvertretern, in die sich Fachärzte kostenfrei eintragen lassen können. Die Liste kann bei der KV RLP angefordert werden. 

 

Kontakt
Service-Center der KV RLP
Telefon 0 61 31 / 3 26-326
Fax 0 61 31 / 3 26-327
E-Mail 

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