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Vertretung

Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte, die länger als eine Woche nicht tätig sein können, brauchen einen Vertreter. Die Vertretung müssen sie selbst organisieren und in Rheinland-Pfalz bei der KV RLP anmelden sowie einen Vertreter benennen. Eine Formulierung wie „Die Vertretung übernehmen alle am Ort tätigen Ärzte.“ ist nicht erlaubt.

 

Regelungen
Bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung können sich Vertragsärzte innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate lang vertreten lassen. Vertragsärztinnen, die ein Kind bekommen haben, dürfen sich bis zu sechs Monate nach der Entbindung vertreten lassen.

 

Wer länger als drei Monate krank ist, kann eine Vertretung für bis zu zwölf Monate beantragen. Hierzu reichen ein formloser Antrag, die Angabe des voraussichtlichen Gesundungstermins und ein ärztliches Attest. Anhand dieser Unterlagen entscheidet die KV RLP, ob eine Vertretung genehmigt werden kann.

 

Diese Regeln betreffen nicht diejenigen, die wegen ihrer vertragsärztlichen Aufgaben für kürzere Zeit nicht in ihrer Praxis sein können – wie z. B. den Belegarzt.

 

Psychotherapeuten
Psychotherapeuten brauchen grundsätzlich keinen Vertreter zu benennen. Laut Gesetz ist eine Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen mitsamt den probatorischen Sitzungen nicht zulässig.

 

Vertretungsformen
Es gibt zwei Formen der Vertretung: die kollegiale und die persönliche.

 

Bei einer Kollegialvertretung bleibt die Praxis geschlossen. Die Versorgung der Patienten übernimmt eine andere Praxis gleicher Fachrichtung. Vertretungen durch Ärzte anderer Fachgebiete oder durch Krankenhausambulanzen sind nicht erlaubt.

 

Bei einer persönlichen Praxisvertretung führt ein fremder Vertragsarzt während der Zeit der Abwesenheit die Praxis. Er übernimmt die Haftung für alle seine Maßnahmen.

 

Sowohl bei einer Kollegial- als auch bei einer persönlichen Praxisvertretung organisiert der Vertragsarzt seine Vertretung selbst und wählt auch selbst seinen Vertreter aus.

 

Voraussetzungen
Die Vertretung darf nur durch einen Facharzt derselben Fachrichtung erfolgen, außerdem braucht dieser die Facharztanerkennung. Soll die Vertretung durch einen Facharzt einer verwandten Fachrichtung ausgeführt werden ist eine vorherige Abstimmung mit der KV RLP nötig. Bei einer Vertretung durch einen persönlichen Vertreter muss der Vertragsarzt als Praxisinhaber die Qualifikationen seines Vertreters prüfen.

 

Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)
Die Praxisvertretung in einer Berufsausübungsgemeinschaft ist anders geregelt. Solange einer der beteiligten Vertragsärzte dort tätig ist, liegt kein Vertretungsfall vor. Das Recht auf Beschäftigung eines Vertreters durch ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft bleibt davon aber unberührt.

 

Sollte in der Berufsausübungsgemeinschaft ein persönlicher externer Vertreter in der Praxis tätig oder die Praxis länger als eine Woche geschlossen sein, tritt die Vertretungsregelung in Kraft. In diesen Fällen muss der Name des Vertreters der KV RLP mitgeteilt werden.

 

Service
Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zum Thema Praxisvertretung. Als Serviceleistung führt die KV RLP für Rheinland-Pfalz außerdem eine aktuelle Liste mit Praxisvertretern, in die sich Mitglieder kostenfrei eintragen lassen können. Die Liste außerdem kann angefordert werden.

 

Kontakt
Service-Center der KV RLP
Telefon 0 61 31 / 3 26-326
Fax 0 61 31 / 3 26-327
E-Mail

KV RLP  |  Isaac-Fulda-Allee 14, 55124 Mainz  |  Telefon 0 61 31 / 326-326
Fax 0 61 31 / 326-327  |  E-Mail service@kv-rlp.de