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Kooperation

Um eine Flexibilisierung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit zu erreichen, wurde das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – kurz VÄndG – eingeführt. Wer will, kann Kooperationen eingehen oder an mehreren Orten tätig werden, sei es in eigener Praxis oder als Angestellter. Die Möglichkeiten im Überblick.

 

Tätigkeit in Krankenhaus, Praxis oder MVZ
Die Tätigkeit kann grundsätzlich auch in Form einer Anstellung oder im Rahmen einer Kooperation erfolgen. Neben einer Vollzulassung ist auch eine Nebentätigkeit von 13 Stunden in der Woche möglich.

 

Praxisgemeinschaft
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten können gemeinsam Räume und Einrichtungen einer Praxis nutzen und Personal beschäftigen. Dazu müssen sie ihre Praxis lediglich als Praxisgemeinschaft bei der KV RLP registrieren lassen.

 

Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)
In der Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) kann überörtlich und fachübergreifend gearbeitet werden. Ärzte aller Fachrichtungen, Psychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können Teilnehmer einer Berufsausübungsgemeinschaft werden. Im Mittelpunkt steht die gemeinsame Behandlung des Patienten. Es gibt zwei Formen der Berufsausübungsgemeinschaft.

 

Örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
Die örtliche Berufsausübungsgemeinschaft befindet sich an einem Sitz. Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist dagegen über mehrere Sitze verteilt. Sie kann im Zuständigkeitsbereich einer KV liegen, aber auch KV-übergreifend organisiert sein.

 

Die Partner müssen sich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit auf einen gemeinsamen Behandlungsschwerpunkt und einen „Hauptsitz“ verständigen. Die Wahl des „Hauptsitzes“ ist für zwei Jahre bindend. Wichtig: Jeder Teilnehmer muss seine Versorgungspflicht an seinem eigenen Sitz voll erfüllen. Seine Tätigkeit an den Sitzen der anderen Teilnehmer darf er nur zeitlich begrenzt ausüben.

 

Teil-Berufsausübungsgemeinschaft
Ärzte und Psychotherapeuten, die unterschiedliche Teilleistungen anbieten, können sich in einer sogenannten Teil-Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen. Ziel dieser Kooperationsform ist es, eine bessere und schnellere Diagnostik sowie eine aufeinander abgestimmte, zielgenaue Behandlung spezifischer Krankheiten zu bewirken. Deshalb sollten die angebotenen Teilleistungen sinnvoll aufeinander bezogen sein.

 

Innerhalb der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft behält jeder Teilnehmer seinen Vertragsarztsitz unabhängig bei. Auch eine Beteiligung an mehreren Teil-Berufsausübungsgemeinschaften ist möglich. Eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht geschlossen werden, um überweisungsgebundene, medizinisch-technische Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern zu erbringen.

 

Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft
Innerhalb einer Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft kann ein Praxisinhaber einen ganztags- oder zwei halbtagsbeschäftigte Ärzte bzw. Psychotherapeuten anstellen. Diese müssen der gleichen Fachgruppe angehören wie er selbst. Dabei wird in Planungsbereichen, die Zulassungsbeschränkungen unterliegen, eine Leistungsbegrenzung seines Honorars fällig. Diese Leistungsbegrenzung gilt für zehn Jahre bzw. solange die Zulassungsbeschränkungen andauern.

 

Apparategemeinschaft
Neben den bekannten Laborgemeinschaften gibt es sogenannte Apparategemeinschaften. Die diagnostischen und therapeutischen Medizingeräte werden von den Kooperationspartnern gemeinsam angeschafft und genutzt.

 

Anstellung in einer Vertragsarztpraxis
Ärzte und Psychotherapeuten haben die Möglichkeit, in Voll- oder Teilzeit als Angestellte an der Versorgung teilzunehmen. Für eine Anstellung müssen sie die Anerkennung als Fachärzte bzw. als Psychotherapeuten besitzen und in das Arztregister eingetragen sein. In offenen Planungsbereichen sind die fachgleiche und auch die fachfremde Anstellung möglich, in gesperrten Planungsbereichen dagegen nur die fachgleiche im Rahmen des Job-Sharings. Hier gilt die Leistungsbegrenzung des Honorars. Wer auf seine Zulassung verzichtet, kann sich bei einem anderen Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten anstellen lassen. 

 

Service
Sie haben Fragen zum Thema Kooperation? Zu allen Themen der Zu- und Niederlassung in Rheinland-Pfalz hält die KV RLP ein spezielles Beratungsangebot bereit.

 

Kontakt
Service-Center der KV RLP
Telefon 0 61 31 / 3 26-326
Fax 0 61 31 / 3 26-327
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