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Ermächtigung

Wer gesetzlich Krankenversicherte behandeln und Leistungen mit der KV abrechnen möchte, ohne dass er regulär als Vertragsarzt tätig ist, braucht dafür eine Genehmigung – die sogenannte Ermächtigung. Die Ermächtigung muss beantragt werden und ist nur auf Leistungen beschränkt, die über die niedergelassenen Vertragsärzte nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden.

 

Eine Ermächtigung benötigen z. B. Krankenhausärzte, Ärzte aus Reha-Einrichtungen oder bestimmte ärztlich geleitete Einrichtungen, die ambulante Leistungen erbringen wollen. Auch Ärzte, die keine Approbation nach deutschem Recht besitzen, können ermächtigt werden, sofern sie eine Berufserlaubnis haben. Eine Ermächtigung ist immer auf definierte Rahmenbedingungen festgelegt: Dauer, Ort und Art der Leistungen sind genau geregelt.

 

Voraussetzungen
Eine Ermächtigung kann immer dann erteilt werden, wenn dadurch eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abgewendet werden kann. Sie kann auch erfolgen, wenn Patienten einer Reha-Einrichtung oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehend arbeitenden Betriebes versorgt werden müssen.

 

Außerdem können Krankenhausärzte ermächtigt werden – dies unter der Voraussetzung, dass ohne deren besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse eine ausreichende ärztliche Versorgung der Patienten nicht sichergestellt ist. Ermächtigungen spricht der Zulassungsausschuss aus.

 

Inhalte
Ein ermächtigter Arzt muss seine Leistungen immer persönlich, d. h. eigenhändig erbringen. Grund dafür sind seine persönlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und besonderen Qualifikationen, auf Basis derer die Ermächtigung erteilt wurde. So darf er eine Leistung nicht aufspalten, indem er etwa die Ausführung an einen nachgeordneten Arzt überträgt und dabei selbst nur den Befund erstellt.

 

Auch darf er im Gegensatz zu seinen niedergelassenen Kollegen keinen Assistenten beschäftigen. Einzige Ausnahme von der Regel, alle seine Leistungen persönlich zu erbringen, bildet der Vertretungsfall. Bei Urlaub, Krankheit oder Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er einen Vertreter benennen. Dienstliche Abwesenheiten stellen keinen Vertretungsgrund dar.

 

Der ermächtigte Arzt sollte diese Bestimmungen sehr genau einhalten, da andernfalls Regresse bis hin zu strafrechtlichen Verfahren die Folge sein können.

 

Ermächtigungsverfahren
Eine Ermächtigung muss beantragt werden. Voraussetzung für einen Antrag ist ein Eintrag im Arztregister.

 

Wenn Sie an einer Ermächtigung interessiert sind, senden Sie bitte folgende Unterlagen frühzeitig an den jeweils zuständigen Zulassungsausschuss in Mainz, Koblenz, Neustadt und Trier:

  • Antragsschreiben
  • ausgefüllten Antrag auf Ermächtigung (siehe Download-Box)
  • Auszug aus dem Arztregister
  • Lebenslauf
  • Zeugnisse/Bescheinigungen über ärztliche Tätigkeiten, die Sie seit der Approbation ausgeübt haben
  • polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
  • ggf. Nachweis von persönlicher Qualifikation und benötigter Ausstattung für die Durchführung genehmigungspflichtiger Leistungen
  • für Krankenhausärzte: Anstellungsbescheinigung und Zustimmung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch den Krankenhausträger

Bitte beachten Sie: Eine Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn ein Bedarf in der ambulanten Versorgung Ihres Wunschgebietes besteht.

 

Sitzungstermine der örtlichen Zulassungsausschüsse

Service
Sie haben Fragen zu den Zulassungsvoraussetzungen und zur Antragstellung? Zu allen Themen der Zu- und Niederlassung in Rheinland-Pfalz hält die KV RLP ein spezielles Beratungsangebot bereit.

 

Kontakt
Service-Center der KV RLP
Telefon 0 61 31 / 3 26-326
Fax 0 61 31 / 3 26-327
E-Mail
Anschrift
Bereich Mainz:
KV RLP
Geschäftsstelle des
Zulassungsausschusses Mainz
Isaac-Fulda-Allee 14
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Bereich Koblenz:
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Emil-Schüller-Straße 14-16
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Bereich Pfalz:
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Isaac-Fulda-Allee 14
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Zulassungsausschusses Trier
Emil-Schüller-Straße 14-16
56073 Koblenz

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