Bereitschaftsdienst

Außerhalb der Sprechstunden ist der ärztliche Bereitschaftsdienst für die Versorgung der Patienten zuständig. Er wird von der KV RLP geregelt und kann zentral oder auch dezentral organisiert sein. Jeder niedergelassene Arzt nimmt am Bereitschaftsdienst teil.

 

Anerkennung
Grundlage für die Regelung des Bereitschaftsdienstes ist die Bereitschaftsdienstordnung. Diese gilt nur für von der KV RLP anerkannte Bereitschaftsdienst-Zentralen.

 

Bereitschaft und Vertretung
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem organisierten Bereitschaftsdienst und der kollegialen Vertretung: Der organisierte Bereitschaftsdienst findet mittwochsnachmittags, an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen statt. Die kollegiale Vertretung erfolgt zu den übrigen sprechstundenfreien Zeiten.

 

Bei letzterem ist der behandelnde Arzt nicht von seiner Verpflichtung befreit, die Versorgung seiner Patienten auch außerhalb der angekündigten Sprechstunden wahrzunehmen. Allerdings erfüllt er diese Aufgabe gemeinsam mit seinen Kollegen. Im Unterschied dazu wird beim organisierten Bereitschaftsdienst die Versorgung der Patienten nur von denjenigen Ärzten geleistet, die im Dienstplan des Bereitschaftsdienstes eingeteilt sind. Der einzelne niedergelassene Arzt ist damit in dieser Zeit von seiner Verpflichtung befreit, seine Patienten selbst zu behandeln.

 

Eine Ausnahme bildet der sogenannte Hintergrunddienst. Dabei handelt es sich um eine Rufbereitschaft, die die niedergelassenen Ärzte im Versorgungsbereich eines zentral organisierten Bereitschaftsdienstes leisten.

 

Organisation
In der Regel führt der diensthabende Arzt den Bereitschaftsdienst in der Bereitschaftsdienst-Zentrale aus. Diese sind zumeist an Krankenhäusern eingerichtet.

 

Teilnahme
Alle niedergelassenen Vertrags- und Privatärzte sind zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Die Kernzeiten des Bereitschaftsdienstes belaufen sich auf 65 Stunden in der Woche. Liegen schwerwiegende Gründe wie eine körperliche Behinderung oder besondere familiäre Belastungen vor, kann ein niedergelassener Arzt auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend von dieser Aufgabe befreit werden.

 

Vergütung
Die Vergütung der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten richtet sich nach den einschlägigen vertragsärztlichen Bestimmungen wie Honorarverteilungsvertrag und Gebührenordnung. Bereitschaftsdienstzentralen werden wie die Praxis eines niedergelassenen Arztes behandelt.

 

Anders als die Leistungen, die als Vertretung erbracht werden, fallen Leistungen des organisierten Bereitschaftsdienstes nicht unter die Abstaffelungsregelung. Sie werden mit einem Durchschnittspunktwert aus der haus- und fachärztlichen Gesamtvergütung des zuletzt abgerechneten Quartals vergütet. Die Vergütung der Behandlung von Privatpatienten richtet sich nach der Gebührenordnung.

 

Kosten
Die laufenden Kosten, die zum Betrieb einer Bereitschaftsdienstzentrale z. B. für Miete oder Personal anfallen, tragen die im jeweiligen Bereitschaftsdienstbereich niedergelassenen Ärzte solidarisch, indem sie eine Umlage zahlen. Auch Ärzte, die vom Bereitschaftsdienst befreit wurden, tragen die Kosten mit.

 

Service
Gerne beraten wir Sie zum Thema Bereitschaftsdienst. Sofern Sie in Rheinland-Pfalz im organisierten Bereitschaftsdienst tätig werden möchten, nennen wir Ihnen außerdem den zuständigen Ansprechpartner vor Ort.

 

Kontakt
Service-Center der KV RLP
Telefon 0 61 31 / 3 26-326
Fax 0 61 31 / 3 26-327
E-Mail

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