Der Gesetzgeber hat die Verantwortung für die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung bei angestellten Ärzten und Psychotherapeuten in die Hände des anstellenden Arztes, Psychotherapeuten und anstellenden Einrichtung gelegt (§ 95 d Abs. 5 SGB V).
Diese sollten sich regelmäßig über den aktuellen Fortbildungsstand ihrer Angestellten informieren. Das betrifft nicht nur das laufende Beschäftigungsverhältnis, sondern auch Neueinstellungen.
Immer erst informieren
Hat der neu angestellte Arzt bzw. Psychotherapeut seine Nachweispflicht nicht erfüllt und die erste Honorarabrechnung weist eine Kürzung in Höhe von zehn Prozent auf, kann dies eine große Belastung für das neue Arbeitsverhältnis darstellen.
Deshalb: Informieren Sie sich auch vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters über dessen aktuellen Fortbildungsstand.
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