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Fortbildung

Für niedergelassene, angestellte und ermächtigte Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gilt die Fortbildungspflicht. Wichtig zu wissen: Alle fünf Jahre müssen 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. So will es das Gesetz (§ 95 d SGB V). Von der Fortbildungspflicht ausgenommen sind Weiterbildungsassistenten und Ärzte mit einer Ermächtigung nur für den Notfalldienst.

 

Ihr Nachweis - Ihre Fristen
Wenn Sie wie beschrieben als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut in Rheinland-Pfalz tätig sind, benötigt die KV RLP auch von Ihnen für die zurückliegenden fünf Jahre einen Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht. Fangen Sie frühzeitig mit dem Sammeln Ihrer Fortbildungspunkte an. Und: Vergewissern Sie sich, welche Fristen innerhalb des Nachweiszeitraums von fünf Jahren für Sie gelten.

 

Wenn Sie nach dem 30. Juni 2004 zugelassen worden sind, beginnt der Fünfjahreszeitraum mit dem ersten Tag ihrer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Die Frist endet – fünf Jahre weiter gerechnet – einen Tag vor dem ursprünglichen Starttermin.

 

Beispiel
Zulassung:  01. Juli 2010
Niederlassung bzw. Aufnahme der Tätigkeit:  15. Juli 2010

 

Fristbeginn:  15. Juli 2010
Fristende:  14. Juli 2015

 

Waren Sie vor dem 30. Juni 2004 zugelassen, haben Sie Ihren gesetzlichen Fortbildungsnachweis bereits erstmalig erbracht. Stichtag war der 30. Juni 2009. Der nächste Fortbildungsnachweis wird am 30. Juni 2014 für Sie fällig.

 

KV RLP-Erinnerungsservice
Mindestens sechs Monate vor Ablauf Ihres persönlichen Fünfjahreszeitraums erinnern wir Sie schriftlich an den anstehenden Termin. So verpassen Sie das Fristende für die Erfüllung Ihrer gesetzlichen Fortbildungspflicht auf keinen Fall.

 

Verlängerung der Frist
In begründeten Ausnahmefällen wie dem Ruhen der Zulassung oder eine mindestens dreimonatige Unterbrechung der Beschäftigung kann die Frist verlängert werden. Wenn Sie eine Verlängerung beantragen möchten, verwenden Sie dazu bitte das Formular “Antrag auf Fristverlängerung für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V um anerkennungsfähige Fehlzeiten“ und legen diesem die entsprechenden Nachweise über Ihre Fehlzeiten bei.

 

Nachweis der Fortbildung
Der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung wird grundsätzlich durch ein Fortbildungszertifikat erbracht. Dieses erteilen in Rheinland-Pfalz die Bezirksärztekammern und die Landespsychotherapeutenkammer. Die Kammern informieren die KV RLP automatisch über die Erteilung des Zertifikats. Um die Übermittlung des Zertifikats brauchen Sie selbst sich nicht zu kümmern.

 

Anders verhält es sich, wenn das Zertifikat von einer anderen Kammer als den genannten erteilt worden ist. In dem Fall müssen Sie selbst dafür Sorge tragen, dass dieses rechtzeitig bei der KV RLP vorliegt. Bei angestellten Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten ist der Arbeitgeber für die Vorlage des Nachweises bei der KV RLP verantwortlich.

 

Hinweis
Wenn Sie nicht möchten, dass die Bezirksärztekammern in Rheinland-Pfalz und die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz den Nachweis an die KV RLP übermitteln, können Sie dem widersprechen. Bitte reichen Sie in diesem Fall Ihren Widerspruch schriftlich bei der KV RLP ein – und denken Sie daran: Danach müssen Sie selbst dafür sorgen, dass der Fortbildungsnachweis fristgerecht bei der KV RLP vorliegt.

 
 
Ihren Widerspruch richten Sie an:

 

Anschrift
KV RLP
Qualitätssicherung
"Fortbildungsverpflichtung"
Emil-Schüller-Straße 14-16
56073 Koblenz

 

Fortbildungspunkte verwalten
Zur Verwaltung der Fortbildungspunkte führen die Bezirksärztekammern in Rheinland-Pfalz und die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz ein Fortbildungskonto. Dort können Sie Ihren persönlichen Punktestand rund um die Uhr abrufen.

 

Folgen unzureichender Fortbildung
Wer seine Fortbildungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, für den sieht das Gesetz vor:

  • Eine Honorarkürzung über vier Quartale um 10 Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent
     
    Beispiel
    Fristende des Nachweiszeitraums im zweiten Quartal 2009 (30. Juni 2009)
    10 Prozent Honorarkürzung ab dem dritten Quartal 2009 (ab 1. Juli 2009)
    25 Prozent Honorarkürzung ab dem dritten Quartal 2010 (ab 1. Juli 2010)
     
    Ist die Fortbildung im dritten Quartal 2009 vollständig nachgeholt, endet die Honorarkürzung ab dem vierten Quartal 2009.

    Nach Ablauf des Nachweiszeitraums informieren wir Sie über Ihren individuellen Stand im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung
  • Die Verpflichtung, die Fortbildung innerhalb von zwei Jahren ganz oder teilweise nachzuholen
  • Wenn der Fortbildungsnachweis nicht innerhalb von zwei Jahren nachgeholt worden ist, muss die KV RLP beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung bzw. auf Widerruf der Anstellungsgenehmigung stellen.

Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der Fortbildungsnachweis vollständig erbracht worden ist. Der neue Fünfjahreszeitraum beginnt unabhängig von der Nachholfrist am ersten Tag nach dem für Sie persönlich geltenden Fristende. Nachgeholte Fortbildungen können nicht auf den neuen, also den folgenden Fünfjahreszeitraum angerechnet werden.

 

Beispiel
Fristende erster Nachweiszeitraum: 30. Juni 2009
Dauer zweiter Nachweiszeitraum: 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2014
Nachholfrist: 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 

  

Service
Sie haben Fragen zur gesetzlichen Fortbildungspflicht? Gerne sind wir für Sie da:

 

Kontakt
Service-Center der KV RLP
Telefon 0 61 31 / 3 26-326
Fax 0 61 31 / 3 26-327
E-Mail

KV RLP  |  Isaac-Fulda-Allee 14, 55124 Mainz  |  Telefon 0 61 31 / 326-326
Fax 0 61 31 / 326-327  |  E-Mail service@kv-rlp.de