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Häufige Fragen

Seit wann wird die eGK ausgegeben?
Die Ausgabe der eGK hat am 1. Oktober 2011 begonnen.

 

Was genau ist mit den Begriffen "Basis-Rollout" und "Online-Rollout" gemeint?
Der Begriff "Basis-Rollout" bezeichnet die bundesweite Ausgabe der neuen eGK-Kartenlesegeräte. Der Basis-Rollout wurde am 1. April 2011 angestoßen. Seit diesem Datum können sich alle Praxen mit der neuen Technologie ausstatten. Der Ausdruck "Online-Rollout" meint die flächendeckende Einführung der eGK-Online-Anwendungen ab voraussichtlich 2013. Diese zum Teil verpflichtenden Dienste erfordern in jeder Praxis einen Internetzugang. 

 

Ist eine Erstattung der Kosten für neu angeschaffte Kartenlesegeräte auch nach dem 30. November 2011 noch möglich?
Leider nein. Die Kosten wurden nur bis zum 30. November 2011 erstattet. Die Geräte mussten dazu bis spätestens zum 30. September 2011 gekauft. bzw. bestellt worden sein. 

 

Ist die Ausstattung meiner Praxis mit neuen Kartenlesegeräten zum jetzigen Zeitpunkt verpflichtend?
Nein. Dies wird erst ab frühestens 2013 der Fall. Mit Einführung der zum Teil gesetzlich verpflichtenden Online-Anwendungen können die alten Kartenlesegeräte die eGK nicht mehr verarbeiten. Wer sich erst dann neu ausrüstet, hat keinen Anspruch mehr auf die Erstattungspauschale. 


Wer beschafft die Kartenlesegeräte?
Die Kartenlesegeräte müssen von jeder Praxis selbst beschafft werden. Informationen zu möglichen Bezugsadressen und Preisen bieten die Internetseiten der Arbeitsgemeinschaft KV Telematik:

Welches Kartenlesegerät ist das richtige für meine Praxis?
Ob das neue Kartenlesegerät mit dem Praxisverwaltungssystem kompatibel ist, sollte jede Praxis vorab mit ihrem Softwareanbieter klären. eHealth-BCS-Kartenterminals können sofort angeschlossen und eingesetzt werden. Der Einleseprozess ändert sich nicht. Welche Verfahrensweise für die verschiedenen Typen von MobiKT-Geräten gilt, erfahren Sie von Ihrem Softwareanbieter.

 

Worauf muss ich achten, wenn ich mein Kartenlesegerät selbst installieren möchte?
Die KV Telematik bietet auf ihren Internetseiten Informationen zur Selbstinstallation von eHealth-BCS-Terminals u. a. mit einem Link auf Videoanleitungen.

Welche eHealth-BCS-Terminals und MobiKT-Geräte eignen sich zur Online-Abrechnung? 
Eine Übersicht über geeignete eHealth-BCS-Terminals bietet die Arbeitsgemeinschaft Telematik auf ihren Internetseiten:
 

MobiKT-Geräte eignen sich für die Online-Abrechnung grundsätzlich nicht.

 

Benötigt meine Praxis einen Internetzugang?
Zunächst nicht. Ein solcher wird frühestens 2013 mit der schrittweisen Einführung der Online-Anwendungen erforderlich. Welche technischen Voraussetzungen dann ganz genau gelten, befindet sich derzeit noch in Klärung.

 

Brauche ich zum jetzigen Zeitpunkt einen elektronischen Heilberufsausausweis?
Nein. Diesen benötigen Sie frühestens ab 2013 mit der Einführung der Online-Anwendungen.

 

Wie erfasse ich die Versichertenstammdaten, wenn mein Kartenlesegerät die eGK nicht einlesen kann und die Daten im Ersatzverfahren, das heißt manuell, eingegeben werden müssen?
Bitte lesen Sie hierzu die Anleitung zur EDV-Abrechnung, Seite 4:

Bitte beachten Sie: Das Ersatzverfahren ist nur vorgesehen für den Fall, dass die eGK oder das Kartenlesegerät defekt sind. Sofern Sie dieses grundsätzlich anwenden möchten, sollten Sie neben einem höheren zeitlichen Aufwand in jedem Fall auch Schwierigkeiten bei der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen einkalkulieren. Dies kann bis zum Umstand führen, dass entsprechende Fälle nicht abgerechnet werden können.

 

Wie muss ich mich verhalten, wenn ich den Patienten auf dem eGK-Foto nicht erkenne?
Es gilt die gleiche Vorgehensweise wie bei der alten Krankenversichertenkarte. Bei Unschlüssigkeiten können Sie den Personalausweis verlangen und die Daten abgleichen.

 

Das Praxisverwaltungssystem zeigt beim Einlesen der eGK, dass die Karte nur noch bis zum Ende des nächsten Quartals gültig ist. Wie muss ich dies verstehen?
Im Gegensatz zur bisherigen Krankenversichertenkarte hält die eGK auf ihrem Mikrochip kein Gültigkeitsdatum vor. Nur bei einem begrenzten Versichertenverhältnis, wie zum Beispiel einem Zeitarbeitsverhältnis, ist auf diesem ein Gültigkeitsdatum vermerkt. Das Praxisverwaltungssystem zeigt in diesem Fall als „gültig-bis-Datum“ ordnungsgemäß das Ende des nächsten Quartals an. Die auf der Rückseite der eGK aufgebrachte European Health Insurance Card (EHIC) allerdings muss ein sichtbares Gültigkeitsdatum aufweisen. Für diesen Datensatz wird auch eine gesonderte Gültigkeit (in der Regel fünf Jahre) vergeben. Dieses Datum hat jedoch nichts mit dem Gültigkeitsdatum des Versichertenverhältnisses zu tun.

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