Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro. Diese müssen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten einmal im Quartal bei jedem ihrer gesetzlich versicherten Patienten einziehen. Sie wird mit dem Honorar verrechnet und fließt den Krankenkassen zu.
Alle Patienten, die bei einer Primär- oder Ersatzkasse versichert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen die Praxisgebühr bei ihrem ersten Arzt- oder Psychotherapeutenbesuch bezahlen. Der Arzt oder Psychotherapeut muss die Praxisgebühr auch dann einziehen, wenn der Patient keine quartalsaktuelle Überweisung vorlegen kann.
Die Vorlage einer quartalsaktuellen Überweisung entfällt nur, wenn nach einer Notfallbehandlung im gleichen Quartal eine erneute Notfallbehandlung stattfindet. Grundsätzlich gilt: Bei jeder weiteren Notfallbehandlung im gleichen Quartal genügt die Vorlage der Quittung über die Praxisgebühr, die der Patient im Notfall gezahlt hat.
Eine weitere Ausnahme ist die Quittung, die ein Psychologischer Psychotherapeut über eine geleistete Zuzahlung ausstellt: Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichentherapeuten dürfen grundsätzlich keine Überweisungen innerhalb der Regelversorgung ausstellen. Legt der Patient eine solche beim Hausarzt vor, wird diese mit dessen Stempel „entwertet“. Der Hausarzt stellt alle weiteren erforderlichen Überweisungen aus.
Die Praxisgebühr ist NICHT fällig, wenn der Patient
Rückerstattung
Die nachträgliche Vorlage einer Quittung oder quartalsaktuellen Überweisung begründet keinen Rückzahlungsanspruch auf die bereits entrichtete Praxisgebühr.
Falls sich zeigt, dass der Arzt oder Psychotherapeut die Praxisgebühr unbegründet eingezogen hat, muss er diese an den Patienten zurückerstatten.
Pseudonummern
In jeder Quartalsabrechnung wird die eingezogene Praxisgebühr mitangegeben. Mithilfe der sogenannten Pseudonummern kann der Arzt oder Psychotherapeut für jeden behandelten Patienten die erfolgte Zahlung, aber auch die Gründe für eine nicht erfolgte Zahlung vermerken. Wird keine Pseudonummer eingetragen, verbucht die KV RLP die Praxisgebühr als erhoben.
In Fällen, in denen ein Patient trotz schriftlicher Aufforderung des Arztes oder Psychotherapeuten die Praxisgebühr innerhalb einer gesetzten Frist nicht zahlt, übernimmt die KV RLP für Rheinland-Pfalz den weiteren Zahlungseinzug. In der Abrechnung muss dazu lediglich die entsprechende Pseudonummer eingetragen werden.
Service
In allen Fragen rund um das Thema Praxisgebühr steht Mitgliedern die Abrechnungsberatung der KV RLP zur Seite.
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Service-Center der KV RLP
Telefon 0 61 31 / 3 26-326
Fax 0 61 31 / 3 26-327
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