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Praxisgebühr

Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro. Diese müssen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten einmal im Quartal bei jedem ihrer gesetzlich versicherten Patienten einziehen. Sie wird mit dem Honorar verrechnet und fließt den Krankenkassen zu.

 

Alle Patienten, die bei einer Primär- oder Ersatzkasse versichert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen die Praxisgebühr bei ihrem ersten Arzt- oder Psychotherapeutenbesuch bezahlen. Der Arzt oder Psychotherapeut muss die Praxisgebühr auch dann einziehen, wenn der Patient keine quartalsaktuelle Überweisung vorlegen kann.

 

Die Vorlage einer quartalsaktuellen Überweisung entfällt nur, wenn nach einer Notfallbehandlung im gleichen Quartal eine erneute Notfallbehandlung stattfindet. Grundsätzlich gilt: Bei jeder weiteren Notfallbehandlung im gleichen Quartal genügt die Vorlage der Quittung über die Praxisgebühr, die der Patient im Notfall gezahlt hat.

 

Eine weitere Ausnahme ist die Quittung, die ein Psychologischer Psychotherapeut über eine geleistete Zuzahlung ausstellt: Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichentherapeuten dürfen grundsätzlich keine Überweisungen innerhalb der Regelversorgung ausstellen. Legt der Patient eine solche beim Hausarzt vor, wird diese mit dessen Stempel „entwertet“. Der Hausarzt stellt alle weiteren erforderlichen Überweisungen aus.

 

Die Praxisgebühr ist NICHT fällig, wenn der Patient

  • am ersten Behandlungstag des laufenden Quartals noch nicht 18 Jahre alt ist,
  • eine quartalsaktuelle Überweisung vorlegt,
  • ausschließlich zur Prävention, Mutterschaftsvorsorge oder Schutzimpfung in die Praxis kommt,
  • einen gültigen Befreiungsausweis seiner Krankenkasse vorlegt,
  • die Krankenkasse im laufenden Quartal gewechselt und bereits vor dem Wechsel zehn Euro gezahlt hat,
  • die Kostenerstattung gewählt hat,
  • über Sonstige Kostenträger versichert ist, wie z. B. Bundeswehr oder Bundespolizei,
  • eine quartalsaktuelle Quittung eines Psychologischen Psychotherapeuten, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, des eigenen Praxisvertreters oder eines an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Krankenhauses vorlegt,
  • nach einem Notfall im laufenden Quartal den gleichen Arzt im Rahmen der Regelversorgung wieder aufsucht,
  • im Notfall außerhalb der Sprechstundenzeiten in die Praxis kommt, die zehn Euro aber im laufenden Quartal bereits bei einer anderen Notfallbehandlung gezahlt hat,
  • die zehn Euro im Rahmen der Regelversorgung gezahlt hat und denselben Arzt wegen eines Notfalls im laufenden Quartal aufsucht,
  • praxisübergreifend durch denselben Arzt oder Psychotherapeuten behandelt wird,
  • nicht in Kontakt mit dem Arzt oder Psychotherapeuten getreten ist, aber Berichte z. B. gegenüber einem Leistungserbringer oder einer Krankenkasse abgegeben worden sind,
  • eine quartalübergreifende Überweisung vorlegt, mit der ausschließlich Auftragsleistungen ohne Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden, z. B. Probeuntersuchungen (gilt nur für auftragnehmende Ärzte).

Rückerstattung
Die nachträgliche Vorlage einer Quittung oder quartalsaktuellen Überweisung begründet keinen Rückzahlungsanspruch auf die bereits entrichtete Praxisgebühr.

 

Falls sich zeigt, dass der Arzt oder Psychotherapeut die Praxisgebühr unbegründet eingezogen hat, muss er diese an den Patienten zurückerstatten.

 

Pseudonummern
In jeder Quartalsabrechnung wird die eingezogene Praxisgebühr mitangegeben. Mithilfe der sogenannten Pseudonummern kann der Arzt oder Psychotherapeut für jeden behandelten Patienten die erfolgte Zahlung, aber auch die Gründe für eine nicht erfolgte Zahlung vermerken. Wird keine Pseudonummer eingetragen, verbucht die KV RLP die Praxisgebühr als erhoben.

 

In Fällen, in denen ein Patient trotz schriftlicher Aufforderung des Arztes oder Psychotherapeuten die Praxisgebühr innerhalb einer gesetzten Frist nicht zahlt, übernimmt die KV RLP für Rheinland-Pfalz den weiteren Zahlungseinzug. In der Abrechnung muss dazu lediglich die entsprechende Pseudonummer eingetragen werden.

 

Service
In allen Fragen rund um das Thema Praxisgebühr steht Mitgliedern die Abrechnungsberatung der KV RLP zur Seite.

 

Kontakt
Service-Center der KV RLP
Telefon 0 61 31 / 3 26-326
Fax 0 61 31 / 3 26-327
E-Mail

 

Download
Das "Infoblatt Praxisgebühr" bietet Ihnen weitere ausführliche Informationen zum Thema rechts oben auf dieser Seite zum Herunterladen.

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