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13. September 2011

Ultraschall-Vereinbarung: Details zu apparativen Anforderungen geändert

Änderung seit 1. Juli 2011 in Kraft

Die Partner der Bundesmantelverträge haben geringfügige Änderungen an der Ultraschall-Vereinbarung vorgenommen. Die Änderungen betreffen Details zu apparativen Anforderungen in Anlage III und sind am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

 

Augen
In den Passagen zu Ultraschalluntersuchungen der Augen wird klargestellt, dass die aufgeführten technischen Anforderungen nicht in die Informationsleiste der Bilddokumentationen eingeblendet werden müssen (Anwendungsklassen AK 2.1 bis AK 2.6, jeweils unter Nr. 6: Bilddokumentation).

 

Herz
Bei Ultraschalluntersuchungen des Herzens wurden die Mindestanforderungen an die Sendefrequenz der Schallköpfe herabgesetzt (Anwendungsklassen AK 21.1 und 21.2 sowie 21.5, jeweils Nr. 2.1: Sendefrequenz). Dies ist auf technische Weiterentwicklungen zurückzuführen.

  • AK 21.1 Herz und herznahe Gefäße, Doppler, transtorakal:  Jugendliche, Erwachsene: Sendefrequenz mindestens 1,9 MHz (vorher: 2,0 MHz)
  • AK 21.2 Herz und herznahe Gefäße, Doppler, transtorakal:  Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder: Sendefrequenz mindestens 1,9 MHz (vorher: 2,0 MHz)
  • AK 21.5 Herz und herznahe Gefäße, Doppler, transösophageal: Sendefrequenz mindestens 3,0 MHz (vorher: 3,5 MHz)

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