Aktuelle Informationen der KV RLP zur Abrechnung
Die Impfsaison für die Grippeschutzimpfung 2011 / 2012 steht an. Wie in jedem Jahr stellt sich für viele Ärzte die Frage, für welche Personen die Grippeschutzimpfung zu Lasten der GKV abgerechnet werden darf.
Schwierigkeiten in den vergangenen Jahren
Bis einschließlich 2008 hatten sich sämtliche Krankenkassen in Rheinland-Pfalz bereit erklärt, die Kosten der Grippeschutzimpfung für alle interessierten Versicherten zu übernehmen.
In den darauffolgenden Jahren waren nur noch einzelne Krankenkassen (vor allem Ersatz- und Betriebskrankenkassen) zu einer solchen Regelung bereit. Die restlichen Krankenkassen hatten erklärt, dass nur Personen, die von der Schutzimpfungs-Richtlinie erfasst werden, zu Lasten der GKV geimpft werden konnten.
Unmut bei vielen Niedergelassenen
In der letzten Impfsaison 2010 / 2011 wurde diese ohnehin in den Praxen schwer umsetzbare Differenzierung bei den Patienten dadurch erschwert, dass der Bezug des Grippeschutzimpfstoffs für diese freiwilligen Impfungen über den Sprechstundenbedarf ausgeschlossen wurde.
Die daraus resultierende Vertragslösung im vergangenen Jahr mit einer Vergütungspauschale für die ärztliche Leistung und den Impfstoff hat – verbunden mit dem organisatorischen Aufwand in der Praxis – bei einem Großteil der niedergelassenen Ärzte für Unmut gesorgt.
Position des Vorstands der KV RLP
Für den Vorstand der KV RLP stand daher fest, dass vertragliche Lösungen mit einzelnen Krankenkassen zur Grippeschutzimpfung künftig für den Personenkreis vermieden werden müssen, der nicht durch die Schutzimpfungs-Richtlinie abgedeckt ist.
Für den Vorstand stand außerdem fest, dass Lösungen, die den Bezug des Impfstoffs über den Sprechstundenbedarf ausschließen, nicht in Frage kommen.
Sonderregelungen mit der KV RLP in der Impfsaison 2011 / 2012
Leider hat sich auch in der Impfsaison 2011 / 2012 das Meinungsbild bei den Krankenkassen nicht verändert.
Nur wenige Krankenkassen zeigten sich bereit, die Kosten der Grippeschutzimpfung auch für die Versicherten außerhalb der Schutzimpfungs-Richtlinie zu übernehmen. Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen Haltung zur Kostenübernahme haben die Krankenkassen den Bezug des Impfstoffs für diesen Personenkreis über den Sprechstundenbedarf ausgeschlossen.
Hinzu kommt eine zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung, die den Krankenkassen einen Abschlag auf Impfstoffe zubilligt, allerdings nur für die Impfstoffe nach der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Aufgrund dieser Ausgangssituation gibt es für die Impfsaison 2011 / 2012 mit den Krankenkassen in Rheinland-Pfalz keine vertraglichen Sonderregelungen mit der KV RLP.
Abrechnung von Grippeschutzimpfungen
Es gelten auch für die Grippeschutzimpfung die Impfvereinbarungen mit den Krankenkassen. Danach können zu Lasten der GKV nur die in der Anlage zur Schutzimpfungs-Richtlinie genannten Impfungen abgerechnet werden.
Die Impfung gegen die saisonale Influenza ist eine Standard-Impfung für Personen über 60 Jahre (KV-Abrechnungsnummer 89111).
Daneben ist die Grippeschutzimpfung eine Indikationsimpfung (KV-Abrechnungsnummer 89112) für
Schutzimpfungs-Richtlinie maßgeblich
Bitte beachten Sie, dass die Schutzimpfungs-Richtline maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist, ob es sich bei der Impfung um eine GKV-Leistung handelt.
Bezug des Impfstoffes
Ob der Impfstoff zu Lasten des Sprechstundenbedarfs oder auf Privatrezept zu verordnen ist, kann der Tabelle entnommen werden, die Sie rechts oben auf dieser Seite finden.
Bestellmenge
Die KV RLP empfiehlt, die Bestellmenge am Bedarf des vergangenen Jahres zu orientieren und auf eine wirtschaftliche Verordnung zu achten, da die Krankenkassen auch die Verordnung über den Sprechstundenbedarf zum Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung machen.
Um hier die Regressgefahr zu minimieren, empfiehlt es sich zum Beispiel, Impfstoffe nicht über einen Monatsbedarf hinaus zu bestellen.
Private Zahlung für Personen außerhalb der Schutzimpfungs-Richtlinie
Für alle Personen, die nicht von der Schutzimpfungs-Richtlinie erfasst werden, sind die Kosten der Impfung privat zu liquidieren. Auch der Impfstoff für diese Grippeschutzimpfungen außerhalb der Richtlinie ist auf einem Privatrezept zu verordnen.