Mit der neuen Honorarverteilungssystematik ab dem 1. Oktober 2010 und der Einführung von qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) ergeben sich auch immer wieder Verständnisfragen. Die häufigsten haben wir hier zusammengefasst.
In dem RLV- bzw. QZV-Bescheid wurden für den Arzt oder einen Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft keine oder nur niedrige QZV-Daten ausgewiesen. Welche Gründe kann dies haben?
Der Arzt hat im Quartal 4/2008 noch nicht abgerechnet:
Der Arzt hat erst in geringfügigem Umfang innerhalb seiner Neugründerphase QZV-Leistungen abgerechnet:
Der Arzt hat nach 4/2008 neue Genehmigungen erworben:
Ist das Bezugsquartal immer 4/2008?
Nach momentanem Verhandlungsstand wird auch für das Quartal 1/2011 auf das Basisquartal 4/2008 zurückgegriffen. Dies liegt daran, dass noch kein Beschluss des Bewertungsausschusses ab 1/2011 getroffen wurde und somit der Beschluss zum Quartal 4/2010 weiterhin Bestand hat.
Warum wurde dieses Quartal ausgewählt?
Für nähere Informationen hierzu beachten Sie bitte den Beschluss aus der 218. Sitzung des Bewertungsausschusses vom 26. März 2010. Einen entsprechenden Link zu den Bekanntmachungen der Beschlüsse des Bewertungsausschusses finden Sie auf dieser Seite.
Ein Jobsharer hat kein QZV zugewiesen bekommen.
Da für Jobsharer-Juniorpartner die Neugründerregelung keine Anwendung findet, erhalten diese erst nach Ansatz von Leistungen im Aufsatzzeitraum ein RLV und ein QZV zugewiesen. Jobsharer-Juniorpartnern wird demnach nur dann ein QZV ausgewiesen, wenn sie in 4/2008 Leistungen eingereicht haben.
Wie werden die Daten des Vorgängers bei Sitzübernahme berücksichtigt?
Es werden zwar die Fallzahlen des Praxisvorgängers für die RLV-Berechnung übernommen, die QZV-Daten jedoch werden nicht übertragen. Für die QZV-Berechnung findet lediglich die Neugründerregelung Anwendung. Auf Antrag wird jedoch geprüft, ob die überdurchschnittlichen QZV-Werte des Vorgängers übernommen werden können.
Der Aufschlagfaktor für Praxisbesonderheiten wurde gestrichen.
Praxisbesonderheiten wurden bislang gewährt für RLV-Leistungen, durch die der individuelle Fallwert der Praxis weit über dem Fallwert der Arztgruppe lag.
Der überwiegende Teil der bislang gewährt Praxisbesonderheiten basierte auf Leistungen, die nunmehr als individuelle QZV-Leistungen berücksichtigt werden und für die demnach ein Aufschlag auf das RLV nicht mehr sachgerecht ist.
Daher müssen Ärzte, die weiterhin eine Praxisbesonderheit geltend machen möchten für Leistungen, die dem RLV unterliegen, diese erneut beantragen (Folgeantrag).
Wie konnte aus dem Quartal 4/2008 für den hausärztlichen Versorgungsbereich das QZV "Psychosomatische Grundversorgung" berechnet werden, wenn es diese GOP noch gar nicht gab?
Das entsprechende QVZ wurde anhand der Zuschlagsziffer Psychosomatik 03235 bzw. 04235 (mit jeweils 20 Punkten bewertet) berechnet.
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