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Sonstige Kostenträger

"Sonstige Kostenträger" ist ein Sammelbegriff für Kostenträger, die weder Primärkassen noch Ersatzkassen sind. Nachfolgend finden Sie die rechtlichen Grundlagen sowie die wichtigsten Hinweise für die Behandlung und Abrechnung von Leistungen für Patienten, die bei "Sonstigen Kostenträgern" versichert sind:

 

Postbeamte (61850)
Ärztliche Behandlung der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die der Mitgliedergruppe A angehören:

 

Abrechnung mit Versichertenkarten
 

Bundeswehr (24868) und Bundeswehr WE (24869)
Ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr und Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit (WE):

 

Es dürfen nur Originalscheine angenommen werden. Diese Scheine verbleiben zur Aufbewahrung in der Praxis. Die Angabe der Personenkennziffer (PK) in dem Feld "SKT-Zusatzangabe" ist unbedingt erforderlich.
 

Zivildienstleistende (74895)
Ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden:

 

Es dürfen Original- und Überweisungsscheine angenommen werden. Notfall- und Vertretungsbehandlungen können auch ohne Vorlage eines Original- oder Überweisungsscheins erfolgen. Die Scheine verbleiben zur Aufbewahrung in der Praxis. Die Angabe der Personenkennziffer (PK) in dem Feld "SKT-Zusatzangabe" ist unbedingt erforderlich.
 

Bundespolizei (27860)
Ärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei:

 

Abrechnung mit Versichertenkarten oder Überweisungsscheinen der Bundespolizei
 

Unfallversicherungsträger
Leistungen werden nicht über die KV RLP, sondern unmittelbar über die zuständige Unfallkasse nach der UV-GOÄ abgerechnet.
 

Bundesbahnbeamte
Ärztliche Versorgung der Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der Krankenkassenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB). Die Leistungen werden unmittelbar mit der KVB nach der Abrechnungstabelle zum Vertrag KVB / KBV abgerechnet.
 

Dienstunfall Eisenbahn
Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens. Die Leistungen werden nach der GOÄ unmittelbar mit dem Kostenträger abgerechnet.
 

Dienstunfall ehemaliger Postbeamten
Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamten der aus der ehemaligen Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und Dienststellen. Die Leistungen werden nach der GOÄ unmittelbar mit der Unfallkasse Post und Telekom, Postfach 30 50, 72017 Tübingen, abgerechnet.
 

Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Die Abrechnung erfolgt mit Versichertenkarten (Grenzgänger), Originalscheinen (mit Diagonalbalken und Stempel der Krankenkasse), Überweisungsscheinen oder Notfall- und Vertretungsscheinen.

 

Bei Vorlage einer "Europäischen Krankenversichertenkarte" müssen die Vordruckmuster 80 (oder Kopie von Karte und Ausweis) und 81 ausgefüllt werden und direkt an die aushelfende deutsche Krankenkasse geschickt werden. Die Abrechnung erfolgt über die KV RLP. Nähre Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt.
 

Polizeikassen
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt mit Originalscheinen, Überweisungsscheinen oder Notfall- und Vertretungsscheinen.

 

Freie Arzt- und Medizinkasse, Frankfurt (40878)
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt mit Versichertenkarten.

 

Bundesversorgungsgesetz / Bundesentschädigungsgesetz / Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt je nach Fall mit Versichertenkarten, Originalscheinen, Überweisungsscheinen und Notfall- und Vertretungsscheinen.

 

Asylbewerber (Regelungen gelten nur für die Kassen-Nummern 47801 bis 47815)

  • nur Originalscheine bzw. Überweisungsscheine mit Genehmigungsvermerk
  • bei Notfallscheinen muss ein Antrag auf Kostenübernahme vorliegen
  • Urlaubs- und Krankheitsvertretungen
  • Asylbewerber nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes: Bei Überweisungsscheinen muss eine Kopie des Originalscheins vorliegen. Ein Originalschein ist nicht zwingend erforderlich.

Sozialhilfe (Regelungen gelten nur für die Kassen-Nummern 47801 bis 47815)

  • Originalscheine
  • bei Überweisungsscheinen muss eine Kopie des Originalscheins vorliegen
  • bei Notfallscheinen muss ein Antrag auf Kostenübernahme vorliegen
  • Urlaubs- und Vertretungsscheine

sonstige Sozialhilfeträger (Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger)

  • Originalscheine
  • Überweisungsscheine (bei Asylbewerbern mit Genehmigung)
  • Notfall- und Vertretungsscheine

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