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        <title>KV RLP Mitglieder-News</title>
        <link>http://www.kv-rlp.de/</link>
        <description>Aktuelle Meldungen der KV RLP für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in Rheinland-Pfalz. Informationen rund um Beruf und Berufspolitik.</description>
        <language>de</language>
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            <title>KV RLP Mitglieder-News</title>
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            <description>Aktuelle Meldungen der KV RLP für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in Rheinland-Pfalz. Informationen rund um Beruf und Berufspolitik.</description>
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        <docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>
        
        
        
        <lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 09:39:00 +0200</lastBuildDate>
        
        
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            <title>Praxisverwaltungssoftware: Hinweise zu möglicher Gebühr bei scheinbar kostenloser Software</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/praxisverwaltungssoftware-hinweise-zu-moeglicher-gebuehr-bei-scheinbar-kostenloser-software.html</link>
            <description>Mögliche Lizenzgebühr beim Einlesen der eGK fällig</description>
            <content:encoded><![CDATA[Einige Softwareunternehmen werben derzeit im Internet damit, dass sie ihre Produkte kostenfrei zur Verfügung stellen. Doch Vorsicht: Die Benutzung dieser Praxisverwaltungssoftware kann mitunter Kosten nach sich ziehen. Worauf Sie achten sollten, erläutern wir im Folgenden.

<strong>Für bestimmte Kartenterminals wird Lizenz verlangt</strong><br />Bei den Unternehmen mit "kostenloser" Praxissoftware kann unter Umständen eine Lizenzgebühr fällig werden, wenn Sie Kartenterminals der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nutzen. Ein Beispiel: Sie oder Ihre Praxismitarbeiter lesen die Patientenkarte ein. Dann merken Sie, dass die Daten möglicherweise nicht gespeichert werden konnten. Es erfolgt eine Warnmeldung mit dem Hinweis auf anfallende Gebühren.

Wird die Lizenz nicht erworben, sind die eingelesenen Daten sowohl im Praxisprogramm als auch im Kartenterminal nicht mehr auffindbar. Dies passiert offenbar nur beim Einlesen der neuen eGK, nicht bei der alten Krankenversichertenkarte.

<strong>KBV-Zertifizierung regelt nur den technischen Anschluss</strong><br />Dass eine Software für den Praxisgebrauch zugelassen ist, schützt nicht vor Lizenzgebühren. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) darf nach den gesetzlichen Vorgaben zur Zertifizierung nur prüfen, ob die Unternehmen bestimmte Anforderungen, zum Beispiel zum Einlesen von Daten der Krankenversichertenkarte und zum Bedrucken von Formularen, umgesetzt haben. Auf die Kosten oder mögliche anfallende Lizenzgebühren, die Unternehmen verlangen, hat die KBV keinen Einfluss.

Wir empfehlen Ihnen daher: 
<ul><li>Wenn Sie sich für eine neue Praxisverwaltungssoftware entscheiden, überlegen Sie vorab, welche Anforderungen, zum Beispiel bezüglich der Nutzerfreundlichkeit, diese erfüllen soll. </li><li>Wenn Sie &quot;kostenlose&quot; Praxissoftware nutzen möchten, erkundigen Sie sich vorher bei Ihrem Softwarehersteller, mit welchen Kartenterminals der eGK diese kompatibel ist. </li></ul>]]></content:encoded>
            
            
            <pubDate>Wed, 16 May 2012 09:39:00 +0200</pubDate>
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        <item>
            <title>&quot;KV-TV PRAXIS – Das Magazin&quot; am 11. Mai: Netzwerk Adapthera | GKV-VStG: offene Baustellen</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/kv-tv-praxis-das-magazin-am-11-mai-netzwerk-adapthera-gkv-vstg-offene-baustellen.html</link>
            <description>&quot;KV-TV PRAXIS – Das Magazin&quot; – jeden zweiten Freitag ab 18 Uhr</description>
            <content:encoded><![CDATA[<strong>"KV-TV PRAXIS – Das Magazin" stellt das Netzwerk Adapthera vor, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, Patienten mit rheumatoider Arthritis schnell und lückenlos zu versorgen. Außerdem: offene Baustellen des GKV-VStG – die aktuellen Aufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung. Die neue Ausgabe des Magazins ist ab dem 11. Mai um 18 Uhr unter <link http://www.kv-rlp.de>www.kv-rlp.de</link> abrufbar.</strong>

<strong>Netzwerk Adapthera</strong><br />Mit einer neuen Versorgungskette von Rheumatologen und Hausärzten soll künftig in Rheinland-Pfalz die schnelle und lückenlose Behandlung von Rheuma-Patienten gesichert werden. Dabei kommt den Hausärzten eine besondere Rolle zu, denn sie sind die erste Anlaufstelle für Patienten. Ihre Aufgabe ist es, Patienten mit einem Anfangsverdacht auf rheumatoide Arthritis möglichst innerhalb von zwei Wochen an einen im Netzwerk aktiven Rheumatologen zu überweisen.

Das Besondere: Der Rheumatologe erarbeitet gemeinsam mit dem Patienten und dem Hausarzt einen angemessenen Therapieplan. Unterstützt werden sie dabei von der Adapthera-Koordinationszentrale. "KV-TV PRAXIS – Das Magazin" fragt einen niedergelassenen Rheumatologen und den Chef der rheinland-pfälzischen Hausärzte nach den Erfolgschancen dieses Projekts.

<strong>GKV-VStG</strong><br />Seit über vier Monaten ist das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) nun in Kraft. Die ärztliche Selbstverwaltung muss weiterhin Hand anlegen, denn der Gesetzgeber hat sie mit der konkreten Ausgestaltung einiger Paragraphen beauftragt. "KV-TV PRAXIS – Das Magazin" zeigt, welche offenen Baustellen es derzeit noch gibt.

<strong>"KV-TV PRAXIS – Das Magazin" – jeden zweiten Freitag ab 18 Uhr auf <link http://www.kv-rlp.de>www.kv-rlp.de</link>. Die nächste Ausgabe erscheint ausnahmsweise erst in drei Wochen, am 1. Juni 2012.</strong>]]></content:encoded>
            
            
            <pubDate>Wed, 09 May 2012 12:27:00 +0200</pubDate>
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            <title>MRSA-Screening: KBV-Stellungnahme zur Verordnungsfähigkeit von Präparaten zur MRSA-Sanierung</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/mrsa-screening-kbv-stellungnahme-zur-verordnungsfaehigkeit-von-praeparaten-zur-mrsa-sanierung.html</link>
            <description>Mupirocin-haltige Nasensalbe auch bei Kontaktpersonen mit positivem MRSA-Nachweis Kassenleistung</description>
            <content:encoded><![CDATA[Zur MRSA-Sanierung werden je nach Besiedlungsort unter anderem Mupirocin-haltige Nasensalbe, antiseptische Rachenspülungen und entsprechende Waschlösungen empfohlen. Mupirocin-haltige Nasensalben sind verschreibungspflichtig und damit auf Kassenrezept verordnungsfähig. Die anderen Produkte (Desinfektionsmittel, Waschlösungen) sind entweder keine oder nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten daher zumindest von erwachsenen Patienten in vollem Umfang selbst getragen werden müssen (Privatrezept).

<strong>Mupirocin-haltige Nasensalbe auch bei Kontaktpersonen mit positivem MRSA-Nachweis Kassenleistung </strong><br />Sollte die Sanierung eines MRSA-Risikopatienten nicht erfolgreich gewesen sein, sieht die KBV/GKV-Vergütungsvereinbarung vor, dass Kontaktpersonen aus dem häuslichen Umfeld untersucht (GOP 86776) und bei positivem Nachweis auch behandelt werden (GOP 86772) können. In dem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob auch in diesen Fällen die Mupirocin-haltige Nasensalbe zu Lasten der GKV verordnet werden kann.

In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2012 vertritt die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Auffassung, dass zur Behandlung von MRSA-Kontaktpersonen im Rahmen der GOP 86772 in Verbindung mit GOP 86776 auch eine entsprechende Arzneimittelversorgung gehört, so dass die nach § 34 Sozialgesetzbuch V und der Arzneimittel-Richtlinie zulässigen Arzneimittel verordnet werden können, so also zum Beispiel Mupirocin-haltige Nasensalbe.<br /><br />]]></content:encoded>
            <category>InfoCenter/Verordnung</category>
			
            
            <pubDate>Wed, 09 May 2012 09:39:00 +0200</pubDate>
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        </item>
        
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            <title>Qualitätssicherung: QS-Vereinbarung Molekulargenetik</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/qualitaetssicherung-qs-vereinbarung-molekulargenetik.html</link>
            <description>Zum 1. April 2012 in Kraft getreten</description>
            <content:encoded><![CDATA[Die Neufassung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen ist zum 1. April 2012 in Kraft getreten.

Für molekulargenetische Untersuchungen bei schweren Erbkrankheiten gelten ab dem 1. April 2012 zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die Regelungen betreffen den Unterabschnitt 11.4.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). 

<strong>Fachliche Befähigung</strong><br />Ärzte, die Leistungen des Unterabschnitts 11.4.2 erbringen und abrechnen möchten, benötigen dafür eine Genehmigung der KV RLP. Laut EBM gilt die fachliche Qualifikation gemäß § 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik für Fachärzte für Humangenetik, Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik, Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin als nachgewiesen. Die Gebührenordnungsposition 11430 kann darüber hinaus auch von (Neuro-)Pathologen nach neuer Weiterbildungsordnung oder mit der fakultativen Weiterbildung Molekularpathologie durchgeführt und abgerechnet werden (Präambel Nr. 7 des Abschnitts 12.1, Präambel Nr. 1 des Abschnitts 11.1).

<strong>Übergangsregelung</strong><br />Für Ärzte, die keiner der vorgenannten Facharztgruppen angehören, aber vor Einführung der molekulargenetischen Stufendiagnostik Anfang 2011 regelmäßig molekulargenetische Untersuchungen als Auftragsleistungen erbracht haben (Gebührenordnungspositionen 11320 bis 11322), gibt es folgende Übergangsregelung: Die fachliche Befähigung gilt in diesem Fall als nachgewiesen, wenn die Ärzte innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung – also bis 30. September 2012 – bei der KV RLP einen Antrag auf Genehmigung zur Leistungserbringung stellen (§ 11).

<strong>Weitere Anforderungen</strong><br />Neben der Einhaltung von organisatorischen Voraussetzungen (§ 4), Anforderungen an die Indikationsstellung (§ 6) und an die ärztliche Dokumentation (§ 7) sind die Ärzte entsprechend den Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen verpflichtet, ein System der internen Qualitätssicherung sowie die regelmäßige Teilnahme an geeigneten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) nachzuweisen (§ 5).

<strong>Elektronisches Dokumentationsverfahren</strong><br />Ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherungsvereinbarung ist die verpflichtende Einführung einer nicht personenbezogenen Jahresstatistik der Betriebsstätte für Leistungen des neuen Abschnitts 11.4.2 EBM (§ 8). Die Datenübertragung der Angaben zur Jahresstatistik soll in einem elektronischen Dokumentationsverfahren gemäß Anlage 1 der Vereinbarung erfolgen. Die erste Jahresstatistik (für die Quartale II bis IV des Jahres 2012) muss vom Arzt bis zum 31. März 2013 eingereicht werden.

Ein Informationsdokument der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite.]]></content:encoded>
            <category>InfoCenter/Qualitätssicherung</category>
			
            
            <pubDate>Tue, 08 May 2012 09:22:00 +0200</pubDate>
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        </item>
        
        <item>
            <title>Zusätzliche Früherkennung für Kinder und Jugendliche</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/zusaetzliche-frueherkennung-fuer-kinder-und-jugendliche.html</link>
            <description>Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte, die IKK Südwest sowie die Kassenärztlichen...</description>
            <content:encoded><![CDATA[Für Versicherte der IKK Südwest wird die Kostenübernahme für die zusätzlichen Gesundheitsuntersuchungen U10, U11 und J2 für Kinder und Jugendliche jetzt noch unkomplizierter: Künftig können diese Mehrleistungen über die IKK Card direkt beim Arztbesuch abgerechnet werden. Die IKK Südwest hat entsprechende Verträge mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen Rheinland-Pfalz und Saarland abgeschlossen.

Bislang bekamen IKK-Versicherte die Kosten für diese Vorsorgeuntersuchungen erstattet. "Die neu geschlossenen Verträge vereinfachen das Verfahren erheblich. Die Versicherten müssen einfach nur ihre IKK Card beim Arzt vorlegen", sagt Frank Lambert, Leiter Vertragspartner der IKK Südwest. Die Untersuchungen U10, U11 und J2 sind keine Regelleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein zusätzliches Vorsorgeangebot an die Versicherten der IKK Südwest.

Dabei soll mit der U10 und der U11 die vorhandene Lücke zwischen der U9 (mit etwa fünf Jahren) und der J1 (zwölf bis 14 Jahre) geschlossen werden. Die Untersuchung U10 sollte mit sieben bis acht Jahren, die U11 mit neun bis zehn Jahren erfolgen. Mit der neuen Untersuchung J2 wurde ein zusätzliches Angebot für Jugendliche zwischen 17 und 18 Jahren geschaffen.

"Die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen liegt uns besonders am Herzen", sagt Frank Spaniol, Vorstand der IKK Südwest. Der große zeitliche Abstand zwischen den Vorsorgeuntersuchungen kann dazu führen, dass Entwicklungsstörungen nicht rechtzeitig erkannt und nur mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand behoben werden können. "Unser Leistungsmotto 'Wenn es Sinn macht, übernehmen wir das' ist keine Worthülse, sondern Realität für unsere Versicherten", so Spaniol weiter.

Schwerpunkte bei den zusätzlichen Untersuchungen, die der BVKJ entwickelt hat, sind beispielsweise Schulleistungen, Sozialisations- und Verhaltensstörungen, Allergien und Motorik (U10), außerdem Zahn-, Mund- und Kieferanomalien, erste Zeichen einer Suchtentwicklung, psychosomatische Störungen und gesundheitsschädliches Medienverhalten (U11). Bei älteren&nbsp; Jugendlichen wird zudem unter anderem ihre Entwicklung im Hinblick auf Sexualitätsstörungen, Körperhaltung und Fitness, Gewichtsentwicklung sowie die Schilddrüsenfunktion untersucht (J2).

"Dieses innovative Konzept, das ergänzend zu den bestehenden Vorsorgeuntersuchungen entwickelt wurde, bewährt sich bereits seit einigen Jahren in verschiedenen Verträgen regional und bundesweit", sagt BVKJ-Präsident Dr. Wolfram Hartmann. "Großen Wert haben wir auf die Primärprävention gelegt, die besonders mittels Elternfragebögen erfasst wird", so Dr. Hartmann weiter.

Die neuen Untersuchungen U10, U11 und J2 sind absolut sinnvolle Ergänzungen zur Regelleistung", sind sich auch die drei Landesverbandsvorsitzenden des BVKJ, Dr. med. Josef Geisz (Kinderarzt aus Wetzlar in Hessen), Karl Stiller (Kinderarzt aus Homburg im Saarland) und Dr. med. Lothar Maurer (Kinderarzt aus Frankenthal in Rheinland-Pfalz) einig.

"Bislang war das organisatorische Prozedere in den Praxen umständlich. Die Eltern waren unsicher, welche Kosten übernommen werden und was genau sie dafür tun müssen. Jetzt ist das Verfahren einfacher und schneller. Damit zeigt die IKK Südwest, dass sie eine kinder- und familienfreundliche Kasse ist", betont Dr. Maurer.

Auch Dr. Gunter Hauptmann, Vorsitzender des Vorstandes der KV Saarland, begrüßt, dass die IKK Südwest die Abrechnung dieser Vorsorgeuntersuchungen jetzt auch über Verträge mit den KVen abrechnet: "Das minimiert den bürokratischen Aufwand für die teilnehmenden Ärzte", so Dr. Hauptmann.

Zufrieden über den Vertragsabschluss äußert sich ebenfalls die Vorsitzende der KV Rheinland-Pfalz Dr. Sigrid Ultes-Kaiser: "Damit erhöht sich die Qualität der Versorgung für Kinder- und Jugendliche weiter. Wir freuen uns, dass der Vertrag mit einer der größten Krankenkassen im Südwesten abgeschlossen werden konnte."

Nutzen können das Angebot alle Versicherten der IKK Südwest in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.

<em>Gemeinsame Pressemitteilung des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ), der IKK Südwest, der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland</em>]]></content:encoded>
            
            
            <pubDate>Wed, 02 May 2012 08:26:00 +0200</pubDate>
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        </item>
        
        <item>
            <title>&quot;KV-TV PRAXIS – Das Magazin&quot; am 27. April: Niederlassungsdoku | 116 117: neue Rufnummer für Bereitschaftsdienst</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/kv-tv-praxis-das-magazin-am-27-april-niederlassungsdoku-116-117-neue-rufnummer-fuer-berei.html</link>
            <description>&quot;KV-TV PRAXIS – Das Magazin&quot; – jeden zweiten Freitag ab 18 Uhr</description>
            <content:encoded><![CDATA[<strong>Niederlassungsdoku: Abrechnung und Betriebswirtschaft – "KV-TV PRAXIS – Das Magazin" begleitet die beiden angehenden Vertragsärzte zur Beratung in die KV RLP. Außerdem: Neue Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Ein Blick nach Rheinland-Pfalz. Die neue Ausgabe des Magazins ist ab dem 27. April um 18 Uhr unter <link http://www.kv-rlp.de>www.kv-rlp.de</link> abrufbar.</strong>

<strong>Niederlassungsdoku Teil 3: Abrechnung und Betriebswirtschaft</strong><br />In einer fünfteiligen Dokuserie begleitet "KV-TV PRAXIS – Das Magazin" zwei angehende Vertragsärzte auf dem Weg in die Niederlassung. Die Internistin Dr. Vanessa Jürgens will die Hausarztpraxis ihrer Mutter übernehmen, der Frauenarzt Dr. Marko Groth als Nachfolger eines Kollegen antreten, der in den Ruhestand geht. In der dritten Folge lassen sich die beiden bei der KV RLP umfassend zu den Themen Abrechnung und Betriebswirtschaft beraten.

<strong>116 117: neue Bereitschaftsdienst-Rufnummer</strong><br />Seit dem 16. April gilt die 116 117 als neue, einheitliche Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Die bundesweite Einführung erfolgt stufenweise. 13 Bereitschaftsdienstzentralen sind in Rheinland-Pfalz bereits angeschlossen. Ende 2013 soll das Bundesland flächendeckend umgestellt sein. "KV-TV PRAXIS – Das Magazin" mit einem Überblick.&nbsp;

<strong>"KV-TV PRAXIS – Das Magazin" – jeden zweiten Freitag ab 18 Uhr auf <link http://www.kv-rlp.de>www.kv-rlp.de</link>. Die nächste Ausgabe erscheint am 11. Mai 2012.</strong>]]></content:encoded>
            
            
            <pubDate>Thu, 26 Apr 2012 11:35:00 +0200</pubDate>
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        <item>
            <title>Hilfsmittel-Richtlinie: Neufassung</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/hilfsmittel-richtlinie-neufassung.html</link>
            <description>Seit 1. April 2012 in Kraft</description>
            <content:encoded><![CDATA[Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Hilfsmittel-Richtlinie überarbeitet.<br />Sie wurde am 10. April 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft getreten.

Die neue Hilfsmittel-Richtlinie soll den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigen sowie bestehende Unklarheiten in der Versorgungspraxis beseitigen. Im Allgemeinen Teil gibt es Präzisierungen, Streichungen und Überarbeitungen. Wesentliche Neuerungen betreffen den Abschnitt C. Hörhilfen. Weil das Kapitel Hörhilfen vollständig überarbeitet wurde, erhielten die Hals-Nasen-Ohren-Ärzte sowie die Pädaudiologen vorab eine Zusammenfassung über die ihr Fachgebiet betreffenden Änderungen.

<strong>Zusammenfassung der Änderungen im Allgemeinen Teil</strong><br /><em>Änderung - Versorgungsanspruch und Leistungsabgrenzung (§ 3)</em><br />Der Leistungsanspruch der GKV-Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung wird erweitert und der Leistungsumfang der GKV gegenüber weiteren Versicherungsträgern neu abgegrenzt.<em></em>

<em>Präzisierung – Hilfsmittelverzeichnis (§ 4 Abs. 1)</em><br />Es erfolgt eine Klarstellung, dass das Hilfsmittelverzeichnis nicht abschließend ist.

<em>Neu – Wahlmöglichkeit des Versicherten (§ 6 Abs. 6)</em><br />Neu aufgenommen ist der Hinweis auf eine angemessene Wunsch- und Wahlmöglichkeit des Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass mehrere gleichermaßen geeignete und wirtschaftliche Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Des Weiteren können Versicherte sich für eine höherwertige Versorgung ("über das Maß des Notwendigen hinaus") gegen Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten entscheiden.

<em>Klarstellung – Inhalte der Verordnung (§ 7 Abs. 3)</em><br />Bei der Verordnung von Hilfsmitteln aus dem Hilfsmittelverzeichnis ist entweder die Produktart oder die 7-stellige Positionsnummer auf dem Kassenrezept anzugeben. Die Verordnung eines spezifischen Einzelproduktes unter Verwendung der 10-stelligen Positionsnummer ist möglich, muss aber immer begründet werden. Das Gleiche gilt bei der Verordnung von im Hilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführten Hilfsmitteln.

<em>Redaktionelle Änderungen (§ 7 und § 8)</em><br />Der Begriff "Lieferant" wird jeweils durch "Leistungserbringer" ersetzt.

<em>Neu – Informationspflichten (§ 10)</em><br />Die Beratungspflicht des Arztes und der Krankenkassen wird auf Hilfsmittel zur&nbsp; medizinischen Rehabilitation erweitert.<br />Während der Abschnitt B. Sehhilfen nicht überarbeitet wurde gibt es weitreichende Änderungen bei der Verordnungsfähigkeit von Hörhilfen.

<strong>Wichtiger Hinweis</strong><br />Hörgeräte für Kinder und Jugendliche dürfen künftig nur noch von Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde beziehungsweise Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen mit der erforderlichen technischen Ausstattung verordnet werden.

Die Hilfsmittel-Richtlinie kann auf der Homepage der KV RLP beziehungsweise auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses heruntergeladen werden.]]></content:encoded>
            <category>InfoCenter/Verordnung</category>
			
            
            <pubDate>Thu, 26 Apr 2012 11:00:00 +0200</pubDate>
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        </item>
        
        <item>
            <title>Netzwerk ADAPTHERA: Schnelle Hilfe für Rheuma-Patienten</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/netzwerk-adapthera-schnelle-hilfe-fuer-rheuma-patienten-1.html</link>
            <description>Neue Versorgungskette von Hausärzten und Rheumatologen</description>
            <content:encoded><![CDATA[Eine schnellstmögliche und lückenlose Behandlung für Rheuma-Patienten – das ist das Ziel des landesweiten Netzwerkes ADAPTHERA. Dahinter steht eine Versorgungskette von Hausärzten und Rheumatologen. Um das Netzwerk zu unterstützen, hat die KV RLP jetzt einen Kooperationsvertrag mit dem Sana-Rheuma-Zentrum in Bad Kreuznach abgeschlossen.
<strong><br /></strong>
Jahr für Jahr erkranken in Rheinland-Pfalz bis zu 3.000 Menschen neu an chronisch-entzündlichem Rheuma, auch Rheumatoide Arthritis genannt. Zerstörte Gelenke, chronische Schmerzen oder gar der Verlust der Arbeitsfähigkeit sind oft die Folge.

Wenn die Krankheit schon bei den ersten Anzeichen erkannt und sofort konsequent behandelt wird, kann sie bei vielen Betroffenen gestoppt oder zumindest deutlich verlangsamt werden. Das Netzwerk ADAPTHERA, das als Landesleitprojekt der Initiative Gesundheitswirtschaft vom rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium und Wirtschaftsministerium gefördert wird, hat sich zum Ziel gesetzt, diese Patienten schnellstmöglich in eine lückenlose Behandlung zu bringen.

Jeder Erwachsene in Rheinland-Pfalz, bei dem erste Anzeichen für die Krankheit auftreten und der noch nicht in Behandlung beim Rheumatologen ist, kann in das Netzwerk aufgenommen werden – unabhängig von seiner Krankenversicherung.

Erste Warnzeichen können wiederholt geschwollene und schmerzende Gelenke, steife Gelenke am Morgen oder kraftlose Hände sein. Die Krankheit kann in jedem Alter ausbrechen, besonders häufig trifft es Menschen zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr. Je früher sie erkannt wird, desto größer sind die Chancen, den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.

Hausärzte spielen in dieser Versorgungskette eine besondere Rolle, da sie meist die erste Anlaufstelle für Patienten sind. Ihre Aufgabe ist es, Patienten mit einem Anfangsverdacht auf rheumatoide Arthritis möglichst innerhalb von zwei Wochen an einen im Netzwerk aktiven Rheumatologen zu überweisen. Dabei werden sie von der ADAPTHERA-Koordinationszentrale unterstützt. 

Wenn sich die erste Diagnose des Hausarztes bestätigt, erarbeitet der Rheumatologe mit dem Patient und Hausarzt einen angemessenen Therapieplan. Der Rheumatologe überprüft den Erfolg der Behandlung alle drei Monate. So kann er die Therapie individuell an den Krankheitsverlauf anpassen.

Daher sollten Patienten ihre Beschwerden so schnell wie möglich ihrem Hausarzt berichten, damit dieser überprüfen kann, ob tatsächlich eine entzündlich-rheumatische Erkrankung vorliegen könnte. Ärzte und Patienten erhalten weitere Informationen über die ADAPTHERA-Koordinationszentrale unter Telefon 06 71 / 93 22 67 oder auf der Homepage <link http://www.adapthera.net>www.adapthera.net.</link>

<em>Gemeinsame Pressemitteilung von Kassenärztlicher Vereinigung Rheinland-Pfalz, ADAPTHERA Das Rheuma-Netzwerk, Sana Rheumazentrum Rheinland-Pfalz AG, Deutscher Hausärzteverband – Landesverband Rheinland-Pfalz e. V.</em>]]></content:encoded>
            <category>InfoCenter/Verträge</category>
			
            
            <pubDate>Mon, 23 Apr 2012 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <item>
            <title>Neue Räumlichkeiten der BDZ in Bad Kreuznach</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/neue-raeumlichkeiten-der-bdz-in-bad-kreuznach.html</link>
            <description>Ab dem 30. April neue Adresse

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            <content:encoded><![CDATA[Ab&nbsp;dem 30. April findet sich die ärztliche Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) in der Kreuznacher Diakonie zu den bekannten Öffnungszeiten. Diese sind mittwochs von 13 Uhr bis donnerstags 7 Uhr sowie freitags von 18 Uhr bis montags um 7 Uhr. Vor gesetzlichen Feiertagen öffnet die BDZ ebenfalls um 18 Uhr und schließt um 7 Uhr nach dem Feiertag. Samstags, sonntags und an Feiertagen ist die BDZ grundsätzlich durchgehend besetzt. Ist der diensthabende Arzt im Einsatz und ein weiteres Abwarten aus medizinischen Gründen nicht möglich, steht das Krankenhaus vor Ort für die Notfallversorgung des Patienten ebenfalls bereit.

<strong>BDZ ist Anlaufpunkt außerhalb der Öffnungszeiten des behandelnden Arztes<br /></strong>Die Bereitschaftsdienstpraxis ist der Anlaufpunkt für Patienten außerhalb der Praxisöffnungszeiten des behandelnden Arztes. Hier finden sie hausärztlich qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zur Behandlung ihrer Erkrankung während der sprechstundenfreien Zeiten. Ist die BDZ geschlossen, hat der niedergelassene Vertragsarzt entweder seine persönliche Erreichbarkeit oder eine qualifizierte Vertretung zu gewährleisten.

Die BDZ vergibt keine Behandlungstermine, so dass sich Wartezeiten für die Patienten nicht immer vermeiden lassen. Diese werden von verschiedenen Faktoren wie Urlaubs- oder Tageszeit beeinflusst und variieren teilweise erheblich, wie dies auch im Regelbetrieb einer Arztpraxis passieren kann, wenn unvorhersehbare Notfälle zu Verzögerungen führen.

<strong>Für lebensbedrohliche Notfälle den Notarzt unter der&nbsp;Nummer 112 anrufen<br /></strong>Hausbesuche werden weiterhin für das zuständige Gebiet von Bad Kreuznach aus gefahren. Das Gebiet reicht von Langenlonsheim im Osten bis Monzingen im Westen sowie von Seesbach im Nordwesten bis Hallgarten im Süden. Dementsprechend müssen Patienten auch hier mit Wartezeit für einen Hausbesuch rechnen. Sofern möglich, sollte daher vor dem Wochenende oder dem Feiertag der Hausarzt im Regeldienst aufgesucht werden. Diesem ist der Patient meist besser bekannt als dem Arzt im Bereitschaftsdienst. 

Für lebensbedrohliche Notfälle, die einer umgehenden Versorgung bedürfen, erreichen Patienten jederzeit unter der Nummer 112 den Notarzt sowie in den Krankenhäusern der Region die entsprechenden&nbsp; Fachabteilungen der Inneren Medizin oder Chirurgie. Neurologische Notfälle werden in Meisenheim und Idar-Oberstein versorgt, psychiatrische Notfälle in Alzey. 

<strong>Anschrift und Kontakt</strong><br />Ärztliche Bereitschaftsdienstzentrale Bad Kreuznach<br />c/o Kreuznacher Diakonie<br />Ringstraße 64 <br />55543 Bad Kreuznach<br />Telefon 06 71 / 1 92 92<br />]]></content:encoded>
            <category>InfoCenter/Zulassung</category>
			<category>InfoCenter/Versorgungsforschung</category>
			
            
            <pubDate>Thu, 19 Apr 2012 12:00:00 +0200</pubDate>
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            <title>&quot;KV-TV PRAXIS – Das Magazin&quot; am 13. April: Neue SSB- und Impfvereinbarung | MRSA in Arztpraxen</title>
            <link>http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/article/kv-tv-praxis-das-magazin-am-13-april-neue-ssb-und-impfvereinbarung-mrsa-in-arztpraxen.html</link>
            <description>&quot;KV-TV PRAXIS – Das Magazin&quot; – jeden zweiten Freitag ab 18 Uhr</description>
            <content:encoded><![CDATA[Nach Differenzen im letzten Jahr kam jetzt die Einigung zwischen KV RLP und Krankenkassen: Mit dem neuen Paket aus Sprechstundenbedarfs- (SSB) und Impfvereinbarung sind die Ärzte in Rheinland-Pfalz nun deutlich besser vor Regressen geschützt. KV RLP-Vize Dr. Peter Heinz dazu im Interview. Außerdem: MRSA in Arztpraxen – was Praxisinhaber und ihre Teams tun können, um einer Verbreitung der Bakterien entgegenzuwirken. Die neue Ausgabe des Magazins ist ab dem 13. April um 18 Uhr unter <link http://www.kv-rlp.de>www.kv-rlp.de</link> abrufbar.

<strong>Neue SSB- und Impfvereinbarung</strong><br />Ihren Streit trugen KV RLP und AOK zuletzt offen aus: Nachdem die Ärzte im Land mehr Impfstoffe bestellt als verimpft hatten, drohten 2011 von Seiten der AOK, die in Sachen Sprechstundenbedarf stellvertretend für alle Krankenkassen agiert, Massenregresse. Für die KV RLP eine untragbare Situation, weshalb sie die damaligen Vereinbarungen über die Verordnung von Sprechstundenbedarf und die Durchführung von Schutzimpfungen Ende des letzten Jahres aufkündigte. 

Inzwischen sind die Wogen geglättet. Neue Vereinbarungen wurden Ende März getroffen. Verhandlungsknackpunkt bis zum Schluss war die Frage nach der künftigen Ausgestaltung der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Der Kompromiss: Eine veränderte Prüfsystematik soll den Ärzten ab sofort Klarheit darüber bringen, wie sie Impfstoffe im Sprechstundenbedarf verordnen können, ohne in die Gefahr von Regressen zu kommen. Sie soll in begründeten Fällen aber auch Prüfungen seitens der Krankenkassen zulassen. 

Mit den neuen Vereinbarungen hat die KV RLP ihr oberstes Ziel, den Schutz der Ärzte vor unberechtigten Regressen, erreicht. Im Interview gibt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV RLP Dr. Peter Heinz unter anderem einen Überblick über die aktuellen Bedingungen.

<strong>MRSA in Arztpraxen</strong><br />MRSA – kurz auch für multiresistenter Staphylococcus aureus – sind Bakterien, die resistent gegenüber den meisten Antibiotika geworden sind und vor allem im Krankenhaus eine große Gefahr darstellen. Auch in Arztpraxen sind die Erreger ein ernst zu nehmendes Thema, denn hierhin kommen MRSA-Infizierte zur ambulanten Nachsorge. 

Die Ansteckungsgefahr ist hoch, doch können Niedergelassene einiges tun, um die Übertragungswege einzudämmen. "KV-TV PRAXIS – Das Magazin" zeigt, worauf in der Arztpraxis geachtet werden sollte.

<strong>"KV-TV PRAXIS – Das Magazin" – jeden zweiten Freitag ab 18 Uhr auf <link http://www.kv-rlp.de>www.kv-rlp.de</link>. Die nächste Ausgabe erscheint am 27. April 2012.</strong>]]></content:encoded>
            <category>InfoCenter/Verträge</category>
			<category>InfoCenter/Qualitätssicherung</category>
			<category>InfoCenter/Verordnung</category>
			<category>InfoCenter/Honorar</category>
			<category>InfoCenter/Qualität</category>
			
            
            <pubDate>Thu, 12 Apr 2012 09:53:00 +0200</pubDate>
            <image></image>
            <audio></audio>
            
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